Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. August 2013

BER OVG 6 S 27.13 2013 LPG

Hat ein Mitarbeiter Kenntnis von dienstlichen Vorgängen, die Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens sind, kann die Behörde sich gegenüber dem Auskunftsverlangen nicht darauf berufen, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorliegen.

Bezirksbürgermeister - Nebentätigkeit von Beamten und Angstellten

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. September 2013

6 S 46.13

Ein Anspruch der Presse auf Auskunft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Verwendung von Mitteln aus der Sachleistungspauschale von Abgeordneten besteht nicht. Soweit private oder öffentliche Interessen - hier das freie Abgeordnetenmandat - dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus der im Grundgesetz garantierten Pressefreiheit abgeleiteter Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Das Informationsfreiheitsgesetz, dessen Auskunftsrechte jedermann zustehen, schließt einen solchen Anspruch zudem aus, wenn die begehrten Informationen ein Mandatsverhältnis betreffen. Über diese Wertung des Gesetzgebers kann sich das Gericht nicht allein mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtlich normierte Bedeutung der Presse hinwegsetzen. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Februar 2013

12 N 8.12

Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion besteht, da diese nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt (keine Behörde/sonstige Stelle, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Dezember 2013

BER OVG 6 S 36.13 2013 LPG

Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für die begehrte Information. Es entspricht gerade dem Wesen privater Interessen und Rechte, dass deren Träger selbst bestimmt, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang er sich ihrer gegebenenfalls begibt.

Einstweilige Anordnung: Asylantrag schutzwürdige private Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Februar 2013

12 N 9.12

Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion besteht, da diese nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Mai 2013

12 S 23.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der ersten Instanz, dass die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Informationszugang auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und daher abzuweisen ist. Von dem Begriffsmerkmal "Arbeiten und Beschlüsse" zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz werden alle Aktenteile erfasst die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Vorarbeiten entstanden sind. Der Ausschlussgrund knüpft daran an, dass die Vorarbeiten einer konkret bevorstehenden Entscheidung dienen und greift nur ein, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung/Maßnahme vereitelt würde. Im Aktenbestand des Bundesinnenministeriums befindliche Gutachten/Stellungnahmen von Landesinnenministerien sind keine Aufzeichnungen "Dritter" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. September 2013

BER OVG 6 S 46.13 2013 LPG

Der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte presserechtliche Auskunftsanspruch endet grundsätzlich dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. März 2013

BER OVG 6 S 4.13 2013 LPG

Zieht ein Bezirksbürgermeister ihm dienstlich unterstellte Mitarbeiter seines Bezirksamtes zur Ausübung einer anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit heran, veranlasst er sie zu einem dienstlich relevanten Handeln. Die Kenntnis, die er hierdurch zwangsläufig von den betreffenden Nebentätigkeiten erhalten hat, hat er auch in seiner Funktion als Bezirksbürgermeister erhalten. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch kann in einem solchen Fall nicht entgegengehalten werden, diese Kenntnis sei die Privatangelegenheit des Bezirksbürgermeisters.

Bezirksbürgermeister - Nebentätigkeit von Beamten und Angstellten

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