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Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. August 2013

2 A 27/12

Das Verwaltungsgericht bejaht den Anspruch eines Pharmaunternehmens gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Auskunft über die Rabatthöhe für ein Arzneimittel . Vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des Informationszugangsgesetzes stehen diesem Anspruch nicht entgegen. Insbesondere setzt der Vorrang anderer Rechtsvorschriften voraus, dass die Anspruchsberechtigten identisch sind. Dies ist nicht der Fall. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten kann zudem nicht angenommen werden. Im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt es nicht, dass dieses lediglich behauptet wird. Vielmehr müssen auch Tatsachen dargelegt werden, die die Annahme des Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen können. Eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition hat die Beklagte jedoch nicht darlegen können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

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