Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2015

BUND BVwG 6 VR 2.15 2015 Art 5

Der Antragsteller kann verlangen, dass das Bundeskanzleramt ihm die begehrte Auskunft darüber erteilt, wie viele Verletzungen von Geheimschutzvorschriften im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) es nach Kenntnis des Bundeskanzleramts im Jahr 2014 aufgeschlüsselt nach Monaten im Bereich des Bundesnachrichtendiensts gegeben hat. Der Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der begehrten Auskunft stehen berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes oder des Bundeskanzleramtes an der Vertraulichkeit der streitigen Information nicht entgegen. Hier ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 3 Nr. 8 IFG gegenüber den Nachrichtendiensten nicht besteht, auch wenn diese Ausnahmevorschrift auf Informationen aus dem Geschäftsbereich eines Nachrichtendienstes bezogen wird, die nicht bei ihm, sondern der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde angefragt werden. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist jedoch nicht erkennbar, dass die Herausgabe der hier begehrten Information die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erschweren oder gefährden könnte. Aus alledem ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Freiräume im Rahmen von Informationsanfragen und hier insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde.

Einstweilige Anordnung Eilantrag Bundeskanzleramt Geheimdienste Bundesnachrichtendienst Verfassungsschutz Verletzungen von Geheimschutzvorschriften Dokumente in die Öffentlichkeit gelangt Leaks Schutz öffentlicher Belange

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

6 C 12.14

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. Letzteres hatte entschieden, dass dem Kläger eine Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen eines privatrechtlichen Mietvertrags über den Flughafen Tempelhof mit dem Veranstalter einer Modemesse zusteht, die ausweislich einer Sperrerklärung weiterhin geheim gehalten werden. Die Entscheidung ergeht auf presserechtlicher Grundlage. Soweit in dem jedermann offen stehenden, aber grundrechtlich nicht fundierten Informationsfreiheitsrecht ein Vertraulichkeitsinteresse nicht eingreift, muss dies erst recht für den Auskunftsanspruch der Presse gelten. Umgekehrt besagt die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteresse im Informationsfreiheitsrecht nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

BUND BVwG 6 C 12.14 Art 5

Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgenommen. Je weitgehender die Beklagte zur Auskunft gegenüber der Presse gehalten ist, desto stärker wird dem Interesse der Öffentlichkeit entsprochen, sich über ihre Aktivitäten beim Gesetzesvollzug ein Bild machen zu können. Im Gegenzug nimmt die Gefahr zu, dass wirtschaftliche Interessen vom Gesetzesvollzug betroffener Privater, nämlich der Geschäftspartner der Beklagten, beeinträchtigt werden. Die in der Revisionsbegründung der Beklagten anklingende Auffassung, gegenläufige private oder öffentliche Vertraulichkeitsinteressen würden den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch ohne weiteres ausschließen, geht fehl. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Greift der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch - wie hier - durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Liegenschaftsverwaltung Vertraulichkeitsinteressen fiskalische Interessen BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Inhalt eines Mietvertrags

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