Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. April 2012

20 F 7.11

In einem Vorlagebeschluss stellt der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Weigerung der vom Hauptsachegericht geforderten Vorlage der in einem Verfahren aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes strittigen Herkunftsländer-Leitsätze durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig ist. Die entsprechende Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern belegt die Geheimhaltungsgründe nicht hinreichend bzw. ordnet sie den einzelnen beantragten Informationen nicht ausreichend zu. Die Sperrerklärung ist darüber hinaus wegen mangelnder Ermessensausübung rechtswidrig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2012

BUND BVwG 6 B 15.12 2012 LPG

1. Gerichte dürfen Gesamtumstände des Falls wertend berücksichtigen. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht zweifelhaft sein - und bedarf daher keiner Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens -, dass die Bekanntgabe des Umstands, wonach ein Amtsträger Letztunterzeichner oder Letztverantwortlicher eines bestimmten Verwaltungsvorgangs gewesen ist, die Offenbarung eines „persönlichen Lebenssachverhalts“ darstellt und folglich dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. 3. Das Berufungsurteil hat den Schutz des Persönlichkeitsrechts des streitbefangenen Mitarbeiters des Beklagten nicht deshalb höher bewertet, weil es Zweifel daran hatte, ob die Kläger bei Kenntnis des Namens von seiner Veröffentlichung absehen würden. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass „im Falle ihres Erfolges ... sie dem durch die neuesten Medienberichte über dieses Verfahren (selbst) erzeugten Erwartungsdruck (hätten) nachkommen müssen, den im Interesse der Pressefreiheit erstrittenen Namen nunmehr auch zu veröffentlichen“. Unter diesen Umständen habe nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung bestanden, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung hätte überlassen werden dürfen.

Persönliche Daten schutzbedürftige Daten lebender Personen Verwaltungsbeschwerde

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2012

20 F 1.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Verweigerung durch das Bundeskanzleramt, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegenden Akten vollständig und ungeschwärzt herauszugeben, unzulässig und die Sperrerklärung damit rechtswidrig ist. Der Begründung fehlt es in Teilen an einem Mindestmaß an Plausibilität für die Annahme, die Offenlegung der Unterlagen würde zu einem Nachteil für das Wohl des Bundes führen. Hinsichtlich anderer Aktenteile sowie insbesondere schützenswerter personenbezogener Daten Dritter sind die Schwärzungen hingegen zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2012

7 B 30.12

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird mit diesem Beschluss zurückgewiesen. Der WDR war vom Oberverwaltungsgericht verpflichtet worden, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Es ging davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2012

20 F 3.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt im Rahmen eines Zwischenverfahrens fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bundesministerium des Innern zum Teil rechtswidrig ist, soweit sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezieht. Für die übrigen zur Vorlage verweigerten Informationen ist die Geheimhaltung zur Abwendung von Nachteilen für das Wohl des Bundes zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sicherheitsaspekte Prozessuales in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2012

7 B 53.11

Das Bundesverwaltungsgericht weist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück. Die vom Beklagten erneut aufgeworfene Frage, ob vom Regelungsbereich der Abgabenordnung ein Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch geltend machen will, umfasst ist, lässt sich im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beantworten. Dieses hatte ein Finanzamt verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Antrag die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners herauszugeben und entschieden, dass die Abgabenordnung keine spezialgesetzliche Regelung ist, welche die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sperrt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Sonstige

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2012

20 F 7.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts korrigiert seinen früheren, unter demselben Aktenzeichen geführten Beschluss vom 18. April 2012 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit. (Quelle: LDA Brandenburg)

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