Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2008

20 F 3.07

Der Beschluss enthält ausführliche Erläuterungen zum "in-camera"-Verfahren und zu dessen prozessualen Besonderheiten. Maßstab für die Prüfung in diesem Verfahren ist nicht das materielle Recht, über das das Hauptsachegericht zu entscheiden hat, sondern die am Maßstab der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessengewichtung. Vor diesem Hintergrund tritt der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus den Akten der Atomaufsichtsbehörde hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück, soweit diese sich auf einen Störfall in einem Kernkraftwerk beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an der Entscheidung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts nur unwesentliche Korrekturen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2008

20 F 1.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Danach ist die auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Verweigerung der Aktenvorlage durch die beklagte Behörde zwar rechtswidrig; ein Antrag der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung dieser Verweigerung aber statthaft ist. Eine förmliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierfür nicht erforderlich - entscheidend ist, dass die Behörde sich eindeutig und unmissverständlich geweigert hat, die Akten vollständig vorzulegen. Weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz stellen eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2008

20 F 2.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Danach ist die auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Verweigerung der Aktenvorlage durch die beklagte Behörde zwar rechtswidrig; ein Antrag der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung dieser Verweigerung aber statthaft ist. Eine förmliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierfür nicht erforderlich - entscheidend ist, dass die Behörde sich eindeutig und unmissverständlich geweigert hat, die Akten vollständig vorzulegen. Weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz stellen eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

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