Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 1088.08 2009 LPG

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält die Beklagte derzeit? Entweder in eigener Hand oder über Tochtergesellschaften? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat die Beklagte seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant die Beklagte Aktien der RWE AG zu verkaufen? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es seit Januar 2006 entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Dass es sich bei den Fragen nach den Beteiligungen des Beklagten an der RWE AG auch um ein für die Öffentlichkeit wichtiges Thema handelt, ergibt sich im Übrigen zum Einen aus der (gerichtsbekannten) umfangreichen Berichterstattung über die Veräußerung der RWE-Aktien durch nordrhein-westfälische Kommunen in der jüngsten Vergangenheit und zum Anderen unmittelbar aus der auch für die Kreise nach § 53 Abs.1 KrO NRW anwendbaren Vorschrift des § 112 Abs.3 GO NRW. Denn weil die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Offenlegung und Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen hat, müssen diese einen Beteiligungsbericht erstellen, den jedermann einsehen kann. Im Übrigen besteht überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, ein berechtigtes öffentliches Interesse daran von der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel Kenntnis zu erlangen. Die öffentliche Hand kann sich insoweit ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nicht daurch entziehen, dass sie von ihren privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Die Nichtbekanntgabe der vom Kläger mit den Fragen begehrten Daten dient ersichtlich 55 nicht der Wahrung eines Betriebsgeheimnisses. Die Zahl der von der Beklagten selbst oder in Tochtergesellschaften gehaltenen Aktien ist ebenso wie die Zahl der vormals verkauften Aktien und die Frage nach etwaigen Verkaufsabsichten auch kein Geschäftsgeheimnis. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass nach den unbestrittenen Angaben des Klägers, der dies durch Vorlage einzelner Auskünfte auch nachgewiesen hat, eine Vielzahl von Kommunen die Anfrage des Klägers beantwortet hat. Insoweit ist auch von der Beklagten nicht konkret dargelegt worden, dass durch die Auskunft ein solches Geheimnis verletzt würde. Es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt, welches berechtigte wirtschaftliche Interesse der Beklagten der Bekanntgabe dieser Daten entgegen stehen soll. Soweit nach dem vorhandenen Aktienbestand und den Verkäufen seit 2006 gefragt wird, dürfte sich bereits aus den Beteiligungsberichten, zu dessen Erstellung der Kreis T. - X. rechtlich verpflichtet ist, ergeben, dass Aktien verkauft worden sind. Insbesondere ermöglicht auch ein Vergleich der in den Beteiligungsberichten jeweils veröffentlichten prozentualen Beteiligung an der RWE auch einen Rückschluss auf den Umfang der Verkäufe. Warum die konkreten Zahlen der Aktienbestände bzw. -verkäufe im Unterschied zu den veröffentlichen prozentualen Beteiligungen ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage nach den geplanten Verkäufen. Insoweit wird nur Auskunft zu der Frage erbeten, ob ein Verkauf von Aktien beabsichtigt ist und ob es einen entsprechenden Kreistagsbeschluss gibt. Diese Fragen können schlicht mit ​Ja" oder ​Nein" beantwortet werden. Da weder nach dem konkreten Zeitpunkt oder den Bedingungen für einen etwaigen Verkauf noch nach der Zahl etwaig zu veräußernder Aktien gefragt wird, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Frage eine gegebenenfalls als Geschäftsgeheimnis geschützte Marktstrategie der BBG offenbaren würde.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Laufendes Verfahren Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 26. Mai 2009

31475/05

In dem Fall "Kenedi gegen Ungarn" urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Behörden durch fortgesetzte Missachtung ihrer bereits von nationalen Gerichten festgestellten Pflicht, Dokumente über den ungarischen Geheimdienst herauszugeben, gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen und dadurch den Kläger an der Wahrnehmung seines Rechts auf Meinungsfreiheit gehindert haben. Zwar stellt der Gerichtshof kein allgemeines Zugangsrecht auf der Grundlage des Artikels 10 Europäische Menschenrechtskonvention fest, konstatiert jedoch, dass die Gewährung des Informationszugangs für den Kläger erforderlich ist, um eine geschichtliche Studie fertigzustellen. Die Veröffentlichung dieser Studie fällt unter die von der Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 22. April 2009

7 K 805/08.F(3)

Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht der Offenlegung der Identität eines Informanten aus einem Verfahren der Finanzaufsichtsbehörde entgegen. Nachteilige Auswirkungen sind wahrscheinlich, weil Informanten sich künftig nicht mehr dem Risiko der Informationsübermittlung aussetzen würden, wenn eine Offenbarung erfolgte. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat. Das Informationsfreiheitsgesetz und § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (Einsichtsrechte für Verfahrensbeteiligte) stehen zwar gleichberechtigt nebeneinander. Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz vermittelt im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch auf Informationszugang, weil der Vorgang dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 136.08 2009 LPG

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält der Kreis T. -X. über die Tochtergesellschaft BBG derzeit? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat der Kreis T. -X. seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant der Kreis T. -X. Aktien der RWE AG über die BBG zu verkaufen? Gibt es entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Wird mit der Beantwortung der gestellten Fragen somit kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, so kann es dahinstehen, ob die Fragen selbst bei Offenbarung eines Geheimnisses nicht gleichwohl zu beantworten wären, weil dem Interesse an der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Presse der Vorrang vor dem Interesse am Schutz eines Geschäftsgeheimnisses vor Offenbarung einzuräumen ist. Insoweit dürfte aber viel dafür sprechen, dass ein Vorrang jedenfalls dann in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich - wie hier bei der BBG - um ein Unternehmen in Privatrechtsform handelt, dessen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und das von dieser beherrscht wird. Denn ein bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluss der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen ist nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, ein solches Unternehmen Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ein etwaig privat beherrschter Mitbewerber nicht unterliegt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit Vorrang der Pressefreiheit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 17. Juni 2009

7 K 2282/08.F (3)

Der Anspruch auf Informationszugang ist voraussetzungslos; die Annahme, dass die Klägerin mit den Informationen (hier: Behördenvorgänge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ihre Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung erhöhen will, steht ihm nicht entgegen; die Verfolgung eines solchen Zwecks ist kein Rechtsmissbrauch. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten genügt nicht, um den Informationszugang zu verwehren. Vielmehr bedarf es einer substantiierteren Darlegung. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein solch weites Verständnis des entsprechenden Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes ansonsten einer Bereichsausnahme der Finanzbehörden gleichkäme. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 14. April 2009

37374/05

In dem Fall "Társaság a Szabadságjogokért vs. Ungarn" stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Verweigerung der von einem Bürgerrechtsverband beantragten Herausgabe der Beschwerde eines ungarischen Parlamentariers beim dortigen Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit einer neuen Drogengesetzgebung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Artikel 10 der Konvention (Freiheit der Meinungsäußerung) kann auch einen Informationsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen umfassen, wenn diese bereits über Informationen verfügen, welche für eine öffentliche Debatte von Bedeutung sind. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. März 2009

26 K 118/08

Werden Polizisten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig, findet das Informationsfreiheitsgesetz auf die Angaben zu den polizeilichen Maßnahmen keine Anwendung. Die Aufgabe ist dem repressiven Bereich der Staatsanwaltschaft zugeordnet und nicht als Verwaltungsaufgabe zu klassifizieren. Maßnahmen der Strafverfolgung sind einheitlich als Maßnahme der Judikative anzusehen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist gegenüber den Staatsanwaltschaften nur im Rahmen von Verwaltungsaufgaben anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 23. April 2009

19 K 4199/07

Über die vom eigentlichen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit gelöste Frage des Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der beklagte Träger der Sozialversicherung wird verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf den Insolvenzschuldner zu erteilen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller später Ersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen und mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern will. Die speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte verdrängen nicht den Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009

7 C 2.09

Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2009

7 C 18.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Sprungrevision). Die Zollbehörde muss Namen und Betriebsbezeichnungen der Empfänger von Agrarexportsubventionen sowie die Angaben zum jeweiligen Erstattungsbetrag offenlegen. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung fehlt, da die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Während die Vorinstanz noch davon ausging, dass es sich bei den Daten um Umweltinformationen handelt, lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dies offen, da sich der Anspruch ebenso unter Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ergeben würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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