Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Mai 2011

1 S 570/11

Ein Pressevertreter begehrt von einem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz erfüllt werden könnte. Der Verbraucherinformationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz schränkt den Informationsanspruch der Presse nach dem Pressegesetz nicht ein; die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Gerichtshof beschäftigt sich ausführlich mit der Interessenabwägung im Rahmen des Pressegesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Umweltinformationsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 16. Oktober 2014

10 S 2043/14

Der Ablehnungsgrund des Umweltinformationsgesetzes betreffend die Offenbarung personenbezogener Daten ist eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Regelungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift vorgeht; die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind aber zur Auslegung und Ergänzung heranzuziehen. Die E-Mail-Postfach-Daten eines Ministerpräsidenten betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse - dessen Kommunikation mit Dritten - und sind personenbezogene Daten. Durch die Bekanntgabe personenbezogener Daten werden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt, wenn dieser nach Wegfall des Speicherungszwecks einen Anspruch auf Löschung der Daten hat, weil andernfalls die strikte Zweckbindung der Datenerhebung durch öffentliche Stellen ins Leere liefe. Ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Interessen überwiegt, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zu beurteilen (hier verneint). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Bestimmtheit des Antrags

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