Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. September 2008

12 M 69.08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück. Gegenstand des Einsichtsantrags war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Mai 2008

12 B 24.07

Der Antragsteller begehrte Einsicht in Unterlagen des Bundesumweltministeriums zur Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere in diverse Schriftwechsel. Das Oberverwaltungsgericht stellt - wie bereits die Vorinstanz - fest, dass oberste Bundesbehörden vom Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes ausgenommen sind, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Diese Ausnahme wird zeitlich nicht durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. Es fehlt aber an Anhaltspunkten, dass die Bekanntgabe der beim Ministerium vorhandenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte. Eine "Regelannahme" eines schutzwürdigen behördlichen Beratungsvorgangs vermag eine einzelfallbezogene Prüfung nicht zu ersetzen. Die öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Umweltinformationen überwiegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das Ministerium wird verpflichtet erneut zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Dezember 2008

12 B 23.07

Zu den Maßnahmen die den Schutz der Umwelt i.S.d. UIG bezwecken, gehören auch Verwaltungsakte zur behördlichen Durchsetzung von Umweltvorschriften; auf die (Un-)Mittelbarkeit des Umweltschutzes kommt es nicht an, eine hinreichend enge Beziehung reicht aus. Angaben zur Anlagenkapazität sind Umweltinformationen. Die Ablehnungsgründe des § 8 UIG dienen dem Schutz öffentlicher Belange und sind eng auszulegen. Die Entscheidung enthält Definitionen der Begriff "Emissionen" und "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Über die Art und Weise des Informationszugangs hat die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Hinsichtlich der Angaben zur Anlagenkapazität kann ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (anders als zuvor VG). (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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