Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

12 A 180/02

Strittig war ein Antrag gegenüber einem Landesministerium auf Akteneinsicht in die bei einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft zur Vorbereitung eines Flughafenausbaus geführten Vorgänge. Da die Vorhaltung von Luftverkehrseinrichtungen weder eine verpflichtende öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, noch in den Bereich der Daseinsvorsorge gehört, besteht hier kein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Zum selben Ergebnis kommt das Gericht auch im Hinblick auf das Umweltinformationsgesetz: Bei der Verwaltung öffentlicher Beteiligungen werden die öffentlichen Stellen nicht als Behörden mit Umweltaufgaben tätig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2004

12 A 191/03

Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, ob der Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes SH einschränkend oder weitergehend auszulegen ist, entscheidet diese Rechtsfrage aber letztlich nicht, da auch bei einer weiten Auslegung kein Informationsanspruch besteht. Das IFG findet keine Anwendung, soweit keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden, auch wenn z.B. eine Gemeinde an einer juristischen Personen des Privatrechts beteiligt ist. Auf wirtschaftliche Unternehmen, auch solche mit überwiegender/ausschließlicher Beteiligung der öffentlichen Hand, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar. Die Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung von privatrechtlichen Beteiligungen gehört nicht zu den öffentlichen Aufgaben. Die Stadt ist keine Behörde im Sinne des Umweltinformationsgesetzes; es fehlt an einem auf Rechtsvorschriften oder Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhenden umweltbezogenen Handlungsauftrag. Fiskalisches Handeln ist vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 7. September 2005

6 A 269/04

Eine juristische Person des Privatrechts steht nur dann einer Behörde gleich, wenn sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und dabei öffentlich-rechtlich handelt. Dies gilt auch im Falle der Annahme eines öffentlichen Zwecks bzw. eines wichtigen Interesses an der Gründung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens durch eine Stadt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

6 A 198/01

Der Petitionsausschuss des Landtages Schleswig-Holstein ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Landtag ist Verfassungsorgan, nicht Verwaltungsbehörde; gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt sind aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Sie fallen lediglich darunter, soweit sie Verwaltungsaufgaben wie z.B. Haushalts- und Personalangelegenheiten wahrnehmen. Der Petitionsausschuss erfüllt jedoch Aufgaben des Landtags im Rahmen seiner Kontrollfunktion. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 24. Juni 2004

12 A 289/03

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet die Eichbehörden nicht zur Auskunft über konkrete Beanstandungen bei den Füllmengenkontrollen an Fertigverpackungen verschiedener Hersteller, weil diese Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen und die Belange der betroffenen Unternehmen das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Die Geheimhaltung ist für die Wettbewerbsfähigkeit von Bedeutung, weil Feststellungen zur Abfüllpraxis eines Unternehmens geeignet sind, dessen Marktstellung und das Verbraucherverhalten zu beeinflussen. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten ist ohne Weiteres aus dem Schutzbereich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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