Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 7 of 7
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 13. Januar 2011

13 K 3033/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, bestimmte Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung des Therapiehinweises für ein Arzneimittel zu erteilen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder eines Ausschusses der Beklagten bezüglich deren Namen, Titel, akademischen Grad sowie Funktionsbezeichnung. Die Beratungen des Gremiums waren mit dem Beschluss zu dem Therapiehinweis abgeschlossen und sind somit nicht mehr schutzwürdig; auch ist keine Beeinträchtigung künftiger Beratungen zu erwarten. Das Schutzgut der Vertraulichkeit der Beratung ist nicht schon bei einer versuchten Einflussnahme gefährdet, sondern erst, wenn das Ausschussmitglied dieser Versuchung unterliegt. Fachkompetente Vertreter ihrer Disziplin lassen sich aber nicht durch die befürchtete öffentliche Kritik in ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen. Der tatsächliche Protokollinhalt erlaubt zudem keinen Rückschluss auf das Verhalten einzelner Teilnehmer. Dies gilt nicht für das Votum der Patientenvertreter. Das Urteil enthält eine ausführliche Bestimmung des Begriffs der Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bejahten Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 22. März 2011

T-233/09

Dass die Offenlegung der Identität der Mitgliedsstaaten, die sich im Rat der Europäischen Union zur Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung) positioniert haben, geeignet sein könnte, den Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen, hat der Rat in seiner Begründung zur Ablehnung eines entsprechenden Informationszugangsantrags nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Insbesondere in einem Verfahren, in dem die Organe als Gesetzgeber tätig werden, sind die Ausnahmen der Transparenzverordnung eng auszulegen. Das Gericht erklärt die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Rates für nichtig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen vom Bundesministerium der Justiz - Schutz des innerbehördlichen Meinungsbildungsprozesses

2 K 46.11

Durch das Bekanntwerden der Informationen kann der Erfolg einer Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen nicht vereitelt werden, weil der Gesetzentwurf bereits veröffentlicht und das Gesetz in Kraft getreten ist. Die Befürchtung, Behördenmitarbeiter würden im Falle der Offenlegung ihrer Positionen aus dem abgeschlossenen Vorhaben künftig ihre Rechtsauffassung nicht mehr äußern, ist fernliegend. Ein solches Verhalten käme einer Arbeitsverweigerung gleich. Der Ausschlussgrund der Beeinträchtigung von Beratungen kommt damit nicht zum Tragen. Für die Auslegung des Ausschlussgrundes des "Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung" ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen: Die Regierung darf den Zugang zu Informationen aus ihrem eigenen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich bei Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in größerem Umfang verweigern als sie dies bei einem Informationsbegehren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses dürfte. Inhaltlich ging es um Unterlagen eines Bundesministeriums zur Gesetzesvorbereitung bezüglich der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Informationszugang

2 K 50.11

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten. Schutzobjekt dieses Ausnahmetatbestands ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung von dem Schutz nicht umfasst. Gegenstand des Antrags auf Informationszugang beim Bundesministerium des Innern war ein Protokoll zur Ausländerreferentenbesprechung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

8 A 2593/10

Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs anzuwenden ist, da er Behörde im Sinne des Gesetzes ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Strittig waren Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten. Die generelle Furcht des Bundesrechnungshofs, die Kooperationsbereitschaft der kontrollierten Stellen verringere sich durch die Herausgabe der Informationen, ist kein ausreichender Ablehnungsgrund im Sinne des Schutzguts der externen Finanzkontrolle. Presserechtliche Auskunftsverpflichtungen sind gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz keine spezielleren Regelungen, welche die Anwendung des letzteren verdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 4.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem die Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden; eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und Regierungshandeln eines Ministeriums sei nicht vorgesehen. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument der Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichten oder dem Anspruch auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 3.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium ist auch dann informationspflichtig im Sinne des Gesetzes, wenn es gesetzesvorbereitende Tätigkeiten als Teil des Regierungshandelns ausführt. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

1 - 7 of 7