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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. August 2017

BW VGH 1 S 1307.17 2017 LPG

1. Die Staatsanwaltschaften dürfen die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren. 2. Wenn eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Information der Medien unter Namensnennung besteht, indiziert dies - wenn nicht Umstände des Einzelfalls anderes gebieten - die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Medien auf Anfrage zur Person des Beschuldigten Auskunft zu geben. 3. Der Grundsatz, dass eine Nennung des Namens des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft nur gestattet ist bei Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gilt in gleicher Weise für die allgemeine Medieninformation der Staatsanwaltschaft durch Pressemitteilung wie für die Auskunftserteilung nach § 4 LPresseG auf Anfrage eines einzelnen Pressevertreters.

Nennung von Namen Beschuldigter in strafrechtlichen Ermittlungen

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Mai 2011

BW VGH 1 S 570/11 2011 LPG

Der Verbraucherinformationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG schränkt den Informationsanspruch der Presse nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW nicht ein. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht. Zur Einstweiligen Anordnung: Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11. September 2013

BW VGH 1 S 509/13 2013 LPG

Die Verweigerung einer Presseauskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG setzt voraus, dass die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten ist. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Überdies stehen zumindest die verantwortlichen Personen, die u. a. auch als Redner bei den „Wügida“-Demonstrationen auftreten, bereits im Licht der Öffentlichkeit, so dass die Bekanntgabe ihrer Namen darüber hinaus nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führt. Dem gegenüber besteht aktuell ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die sogenannten „Pegida“-Demonstrationen. Dieses relativ neue Phänomen beherrschte in den vergangenen Wochen und Monaten die bundesweite und regionale Berichterstattung in allen Medien sowie die öffentliche Diskussion. Zur journalistischen Auseinandersetzung und fundierten Darstellung der Hintergründe und Motive der Bewegung zählt es auch, sich mit den verantwortlichen Persönlichkeiten, die hinter „Pegida“ bzw. „Wügida“ stehen, auseinanderzusetzen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayPrG hat die Presse und damit der Antragsteller die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung. Die Auskunftserteilung ermöglicht insoweit erst eine sachgerechte Berichterstattung auf objektiver Grundlage.

Schutz personenbezogener Daten

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 6. Oktober 1995

BW VGH 10 S 1821.95 1995 LPG

Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs 1 LPresseG (PresseG BW) und damit Inhaber des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist nicht jeder, der durch eine schriftliche Abhandlung einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit leisten will; vielmehr setzt der Auskunftsanspruch bei summarischer Beurteilung voraus, daß der eine Auskunft Begehrende durch ein Presseunternehmen legitimiert ist.

Einstweilige Anordnung: Auskunftsanspruch eines Wissenschaftlers zu Forschungszwecken freier Mitarbeiter mehrerer Fachzeitschriften Selbstverlag

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