Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 21. Januar 2009

4 K 4605/08

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen einen Bescheid, der die Veröffentlichung seiner Verstöße gegen das Weingesetz vorsah, wird vom Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf die Unzulässigkeit der durch den Bescheid vorgesehenen Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Betriebs angeordnet. Hier besteht das Risiko, dass der Betrieb mit Anrufen und Fernkopien belästigt wird. An der sofortigen Vollziehung der Veröffentlichung der übrigen Informationen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. Strafrechtliche relevante Sachverhalte unterliegen nicht dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 12. Dezember 2005

16 K 379/05

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Direktwirkung der noch nicht in Landesrecht umgesetzten Umweltinformationsrichtlinie, stellt aber fest, dass diese lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass die Mitgliedstaaten das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausnahmetatbestand gesetzlich regeln. Dennoch sind die betroffenen Unternehmen nicht schutzlos, das das Landesverwaltungsverfahrensgesetz eine entsprechende Bestimmung vorsieht. Die beantragten Informationen zu Immissionen und Emissionen eines Betriebs sind jedoch nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Da die Beklagte den Kläger inzwischen klaglos gestellt hat, wird das Verfahren eingestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit

Umweltinformationsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. September 2014

4 K 4258/14

Der Antragsteller begehrt die Sicherung von Daten (E-Mails des Staatsministeriums) im Wege der einstweiligen Anordnung, zu denen er im Hauptverfahren Zugang verlangt und deren Löschung vorgesehen ist. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen richtet sich nur auf solche Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, die also bei ihr vorhanden oder für sie bereit gehalten werden. Um solche Informationen handelt es sich vorliegend nicht, denn die informationspflichtige Stelle hat einen gerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend festgestellten Anspruch auf Löschung der E-Mails. Das Staatsministerium verfügt daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müssen. Die strenge Zweckbindung des Landesdatenschutzgesetzes verlangt, dass die Daten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr für ihre Zwecke erforderlich sind. Ihre Nutzung für einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz wäre rechtswidrig. Der Datenschutz genießt mit anderen Worten Vorrang vor dem Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

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