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  1. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

    über die Informationen bereits verfügt oder sie sich in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen Eine Ablehnung wegen der zumutbaren Möglichkeit, sich die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen Als allgemein zugängliche Quelle nennt die Gesetzesbegründung zum IFG in erster Linie das Internet, außerdem der Wohnsitz.43 Auch die finanziellen Möglichkeiten können beim Verweis auf eine kostenpflichtige Quelle aber zusätzlich ausdrücklich vor, dass die antragstellende Person auf die allgemein zugänglichen Quellen

  2. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    .↩︎ Wolfgang Vitzthum, Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, in: Völkerrecht, Auflage 2018, Einführung Rn. 28; Wolfgang Vitzthum, Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts

  3. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Zugänglichkeit von Verwaltungsinformationsbeständen festgelegt und sie damit zu allgemein zugänglichen Quellen Möglichkeit aufgezeigt, durch rechtliche Vorgaben eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle Staat, 2006, 480 ff. leitet ein gewandeltes Verständnis des Begriffs der „allgemein zugänglichen Quellen

  4. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    Transparenzgesetz stellt noch auf den Fall ab, dass die jeweiligen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen Der Begriff „allgemein zugängliche Quellen” kann im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verstanden werden die Allgemeinheit, mithin für einen nicht individuell bestimmbaren Personenkreis, bestimmte Informationsquellen Informationsantrages aufbürdet, der auf Informationen zielt, die sich der Antragsteller aus allgemein zugänglichen Quellen Pflicht der öffentlichen Stellen zur Darlegung, welche Information aus welcher allgemein zugänglichen Quellen

  5. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist,6 die amtliche Information aus allgemein zugänglichen Quellen Wissen, wie etwa die betrieblichen „[…] Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen

  6. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    Hiernach bezeichnet Emission die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte

  7. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    nicht öffentlich zugänglich gemacht worden ist.151 Auch eine Information, die von einer externen Quelle

  8. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Wenn es eine Quelle gibt, aus der ihr wisst, dass eine bestimmte Information bei der Stelle vorhanden

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