Empfehlungen zur Umsetzung der StVO-Novelle für Polizeidienststellen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach einer Anfrage an die Polizei Aachen vom 18.02.2020 wende ich mich nun an Sie. Die Aachener Polizei teilte mir auf meine Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/180737), ob und wie die neuen Regelungen zu Mindestabständen beim Überholen oder Abbiegevorgänge von Kfz >3,5 t in Zukunft kontrolliert werden, mit, dass es keinerlei Planungen für Kontrollen gäbe. Dies läge daran, dass "diesbezügliche Verfahrensweisen sowie Handlungsanweisungen des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde abzuwarten sind, um in Folge landesweite, einheitliche Kontrollen bzw. Verfahrensweisen sicherzustellen.". Und weiter: "Im Falle einer erfolgten Gesetzesänderung wird das Polizeipräsidium Aachen daher auf eine entsprechende Rückmeldung des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde warten, um dann mögliche Maßnahmen einzuführen bzw. umzusetzen."
Ich wende mich nun, nach Veröffentlichung er Novelle im Bundesgesetzblatt, an Sie, um entsprechende Informationen zu erhalten.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen darüber, ob Empfehlungen zur Umsetzung/Kontrolle der neuen Regelungen der StVO-Novelle für die Polizeidienststellen in Ihrem hause bestehen oder entwickelt werden. Fall nein, wieso nicht?
- Falls vorhanden: ebendiese Empfehlungen
- Fall die Planung zur Erarbeitung solcher Empfehlungen bestehen, so würde ich auch um Informationen über einen entsprechenden Zeitplan erbeten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum28. April 2020
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30. Mai 2020
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