Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Penny
Berliner Straße 256
63067 Offenbach am Main

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Oktober 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 6 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
21. Oktober 2020 20:41
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Penny Berliner Straße 256 63067 Offenbach am Main 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Bescheid hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags vom 21.10.2020. Nach Prüfung Ihres Antrags auf Informat…
Von
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
22. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags vom 21.10.2020. Nach Prüfung Ihres Antrags auf Informationserteilung nach VIG über den Betrieb: Penny Berliner Straße 256 63067 Offenbach haben wir uns aufgrund der bundesweit uneinheitlichen Gerichtsentscheidungen über die Gewährung nach Verbraucherinformationsgesetz gegen die Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden.
<< Anfragesteller:in >>
Vorab per E-Mail: Widerspruch gegen Bescheid (59) 20 a 02-VIG-534/2020 Ma – Penny, Offenbach am Main [#201413] Seh…
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorab per E-Mail: Widerspruch gegen Bescheid (59) 20 a 02-VIG-534/2020 Ma – Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
23. Oktober 2020 17:10
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der Bescheid Ihrer Behörde, dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, vom 22.10.2020 mit dem Aktenzeichen (59) 20 a 02-VIG-534/2020 Ma ist mir am 23.10.2020 zugegangen. Aus den folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden: Mit Verweis auf angeblich bundesweit uneinheitliche Gerichtsentscheidungen über die Gewährung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz wurde sich gegen eine Informationsübermittlung entschieden. Ein solch pauschaler Verweis auf (nicht einmal näher bezeichnete Rechtsprechung) stellt keine ausreichende Begründung nach § 39 VwVfG dar. Denn die Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und darf sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen (OVG Münster NVwZ 1982, 326; VGH Mannheim NVwZ-RR 1989, 230), Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 48. Ed. 1.7.2020, § 39 Rn. 30. Die im Zusammenhang mit der Kampagne Topf Secret befassten Oberverwaltungsgerichte gaben den Verbrauchern Recht. Es folgt eine Auflistung mit allen mir hierzu bekannten Entscheidungen: - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 13.12.2019 (Aktenzeichen 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19) - Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht am 16.01.2020 (Aktenzeichen 2 ME 707/19) - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 16.01.2020 (Aktenzeichen 15 B 814/19) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 06.03.2020 (Aktenzeichen OVG 12 S 17/19; OVG 12 S 25/19) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 15.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2087) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2304) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2415) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 07.08.2020 (Aktenzeichen 5 CS 20.1302) Von uneinheitlichen Gerichtsentscheidungen kann folglich nicht die Rede sein. Daher lege ich gegen den Bescheid hiermit Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Widerspruchsbescheid hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Widerspruchs per Post vom 23.10.2020. Ihrem Widersp…
Von
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
6. November 2020
Status
Warte auf Antwort
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Widerspruchs per Post vom 23.10.2020. Ihrem Widerspruch vom 23.10.2020 wird stattgeben. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Die Informationsgewährung findet in Form einer Akteneinsicht der letzten zwei Kontrollberichte hier im Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in der Stadt Offenbach a.M. statt. Der Termin wird Ihnen noch mitgeteilt. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG, auf Nachfrage des Dritten (betroffener Betrieb), diesem der Name und die Adresse des Antragstellers offengelegt werden, d.h. Ihre Daten werden dem Dritten auf dessen ausdrücklichen Geheiß offengelegt. Bitte teilen Sie uns bis zum 20.11.2020 schriftlich mit, ob Sie Ihren Antrag unter den Vorgaben der Akteneinsicht und der Offenlegung Ihrer Daten an den Betreiber aufrechterhalten wollen. Ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht mehr weiterverfolgen wollen. Aufgrund der Vielzahl von VIG Anfragen, die über das Online-Portal „FragDenStaat“ hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäß § 5 Absatz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen und zur Identitätssicherung nur postalisch.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich Ihnen bereits mit meinem Antrag mitgeteilt habe, bin ich mit der Weitergabe …
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
11. November 2020 15:22
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich Ihnen bereits mit meinem Antrag mitgeteilt habe, bin ich mit der Weitergabe meiner Daten einverstanden, sollte das drittbetroffene Lebensmittelunternehmen diese Daten einfordern. Mit der von Ihnen geplanten Art der Informationsgewährung bin ich jedoch nicht einverstanden, denn ich begehre weiterhin die Übersendung per E-Mail. Das Abweichen von der beantragten Zugangsart ist als Ablehnung des Antrags zu qualifizieren, weil es sich dabei nicht um eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 VwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts handelt. (BeckOK InfoMedienR/Rossi, VIG § 6 Rn. 5.) Die Ablehnung verstößt (a) gegen § 6 Abs. 1 S. 2 VIG und (b) gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. a) Eine bestimmte Art der Informationsgewährung darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 UIG a.F. festgestellt hat, sind an das Vorliegen eines gewichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen: So müssen bei der Ermessensentscheidung über die Art der Informationsgewährung die Ziele des Informationsgesetzes berücksichtigt werden. (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996, Az. 7 C 64/95, juris-Rn. 14-16.) Mit Blick auf den Zweck des VIG, welches möglichst ungehinderten Informationszugang ermöglichen will, kommt den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung zu. Sie haben keinerlei Gründe vorgetragen, die ein Abweichen von der gewünschten Form rechtfertigen. b) Der Verweis auf eine Akteneinsicht statt der Übersendung der Informationen in Schriftform ist nicht angemessen und verstößt somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Für mich kommt eine Akteneinsicht bei Ihnen im Amt zu einem mir noch mitzuteilenden Termin nicht in Betracht. Ich müsste sonst eine Anfahrt in Kauf nehmen und mir zu Ihren Öffnungszeiten frei nehmen. Zumal zu Coronazeiten jede vermeidbare Reisetätigkeit unterbleiben sollte, teilweise sogar muss. So kann das Ziel des VIG, den einfachen und transparenten Zugang zu Informationen über Betriebe zu schaffen, nicht errreicht werden. Der Verweis auf eine Akteneinsicht ist deswegen unangemessen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
in Ihrer o. g. E-Mail teilten Sie uns mit, dass Sie unserer Vorgabe zur Akteneinsicht in unseren Diensträumen wide…
geschwärzt
501,0 KB
in Ihrer o. g. E-Mail teilten Sie uns mit, dass Sie unserer Vorgabe zur Akteneinsicht in unseren Diensträumen widersprechen. Sie führen in der Mail vom 11.11.2020 aus, dass die Akteneinsicht vor Ort nur möglich sei, wenn Sie eine lange Anreise machten und führten hierzu aus, dass diese in Zeiten von Corona zu vermeiden seien. Sie sehen in dieser Vorgehenseise einen Verstoß gegen den vom Verbraucherinformationsgesetz sinngemäß bestimmten ungehinderten Informationszugang zu den von Ihnen begehrten Daten. Ihre Einschätzung darüber, wie wir die Herausgabe der letzten Kontrollberichte zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen zu erbringen haben, teilen wir nicht. Nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Herausgabe von Akten an Privatpersonen nicht gestattet. Unter Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich Ihres hauptsächlich politisch motivierten Anliegens und mit dem Angebot, dass Sie im Einklang mit § 6 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Akteneinsicht in den Räumlichkeiten unserer Behörde eingeräumt bekommen, wird unserer Ansicht nach dem Informationsgewährungsbegehren Ihrerseits Genüge getan. Eine bestimmte Art der Informationsgewährung darf nach Satz 2 der zuvor genannten Bestimmung nur aus wichtigem Grunde gewährt werden. In Ihrer E-Mail führen Sie hierzu aus, dass eine Akteneinsichtnahme aufgrund der langen Anreise nicht zumutbar sei und eine Anreise aufgrund der Pandemiesituation zu vermeiden sei. Wir teilen Ihnen hierzu mit, dass wir zum einen über ein Hygienekonzept verfügen. Zum anderen regen wir an, dass Sie eine rechtlich von Ihnen bevollmächtigte Person, die keine weite Anreise hat, mit der Akteneinsicht betrauen könnten. Ihre Einwendung sehen wir daher als entkräftet an. [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Fachaufsichtsbeschwerde Stadt Offenbach am Main [#201413] Sehr geehrteAntragsteller/in ich erhebe eine Fachaufsic…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde Stadt Offenbach am Main [#201413]
Datum
6. Dezember 2020 13:57
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich erhebe eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach am Main. Es geht um meinen Antrag mit dem Zeichen 201413 vom 21. Oktober 2020. Den Schriftwechsel können Sie hier einsehen: https://fragdenstaat.de/a/201413. Das Aktenzeichen der Behörde lautet (59) 20a 02 660/2020 Ne/Gr. Im Folgenden schildere ich das Problem: Ich stellte bei der Behörde einen Antrag auf Informationsherausgabe nach dem VIG. Diesen lehnte die Behörde „aufgrund der bundesweit uneinheitlichen Gerichtsentscheidungen“ zunächst ab. Meinem hiergegen gerichteten Widerspruch gab die Behörde statt. Die Behörde möchte mir die Information lediglich durch Einsichtnahme im Amt gewähren, obwohl ich die Übersendung per E-Mail beantragt habe. Allerdings verkennt die Behörde nun die Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 2 VIG, wonach der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Informationsherausgabe hat, außer es liegt ein wichtiger Grund vor, der etwas anderes verlangt. Die Stadt Offenbach am Main verkehrt diese Norm in ihr Gegenteil und behauptet, für eine Wahl des Antragstellers müsse ein wichtiger Grund vorliegen. Daher bitte ich Sie, die Behörde zum rechtskonformen Handeln anzuhalten. Bereits im Voraus vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Schreiben vom 03.12.2020 hat mich erreicht. Hierin machen Sie Ausführungen zu Ih…
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
6. Dezember 2020 14:02
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Schreiben vom 03.12.2020 hat mich erreicht. Hierin machen Sie Ausführungen zu Ihrer Ermessensausübung, die meiner Meinung nach fehlerhaft erfolgte. Ihre Ermessensausübung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil Sie in Ihre Entscheidung eine angeblich hauptsächlich politische Motivation meinerseits haben einfließen lassen. Zum einen verbietet es sich, mir eine wie auch immer geartete Motivation ohne Belege zu unterstellen und zum anderen ist der Anspruch nach § 2 Abs. 1 VIG ein Jedermannsrecht, das kein wie auch immer geartetes berechtigtes oder rechtliches Interesse erfordert; Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 29. Ed. 1.8.2020, VIG § 2 Rn. 8. Die Frage, ob Ihre Ermessensentscheidung billig ist, müsste daher das VG Darmstadt klären. Allerdings kommt es hierauf überhaupt nicht an, denn das Ermessen der Behörde, nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG eine Art der Informationsgewährung auszuwählen, wird durch die Wahl des Antragsstellers gemäß S. 2 eingeschränkt; Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 29. Ed. 1.8.2020, VIG § 6 Rn. 5. Sie haben in dieser Angelegenheit folglich kein Ermessen. Ihre Behauptung vom 03.12.2020, eine bestimmte Art der Informationsherausgabe nach dem Wunsch des Antragsstellers benötige einen wichtigen Grund, ist schlicht falsch. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: § 6 Abs. 1 S. 2 VIG verpflichtet Sie dazu, meinem Wunsch nach Übersendung der Kontrollberichte nachzukommen, außer es liegt ein wichtiger Grund vor, der etwas anderes verlangt. Einen solchen haben Sie bislang nicht dargelegt. Insbesondere der Verweis auf § 29 VwVfG passt hier nicht, da ich keine Aktenherausgabe, sondern eine Information begehre. Hierzu gibt das VIG einen speziellen Anspruch, der § 29 VwVfG verdrängte, sollte dieser hier überhaupt einschlägig sein. Die begehrte Information können Sie mir durch eine Kopie der Kontrollberichte, hilfsweise durch eine Zusammenfassung der Kontrollberichte, aus der Kontrollzeitpunkt, Verstöße sowie daraufhin getroffene Maßnahmen ersichtlich sind, zukommen lassen. Eine Übersendung der Kontrollakte ist nicht beantragt. Wegen Ihrem Umgang mit meinem Anliegen habe ich eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidium Darmstadt eingereicht. Davon unabhängig bitte ich Sie, Ihre Auslegung des § 6 VIG zu überprüfen und mir die angefragte Information zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
WG: Fachaufsichtsbeschwerde Stadt Offenbach am Main [#201413] Sehr [geschwärzt], ich gehe davon aus, dass Ihre Fa…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
WG: Fachaufsichtsbeschwerde Stadt Offenbach am Main [#201413]
Datum
8. Dezember 2020 12:53
Status
Warte auf Antwort
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Sehr [geschwärzt], ich gehe davon aus, dass Ihre Fachaufsichtsbeschwerde mit der mit der nachstehenden E-Mail angekündigten Übersendung der begehrten zwei letzten Kontrollberichte auf dem Postwege in Kürze ihre Erledigung finden wird. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]>; [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]>; [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]>; [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]>; [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] Sehr [geschwärzt], [geschwärzt], aufgrund Ihrer Weisung im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde werden wir die vom Beschwerdeführer, [geschwärzt], begehrten zwei letzten Kontrollberichte vom Penny-Markt, Berliner Str. 256, Offenbach, zu Kenntnis geben und diesem auf dem Postwege überlassen. Wir hoffen, hiermit der Beschwerde abzuhelfen. Freundliche Grüße [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] +[geschwärzt] | [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt]; [geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] " [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Fachaufsichtsbeschwerde Stadt Offenbach am Main [#201413] Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ih…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fachaufsichtsbeschwerde Stadt Offenbach am Main [#201413]
Datum
8. Dezember 2020 14:32
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihren schnellen und bürgerfreundlichen Einsatz! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Auskunft
Von
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
10. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Übermittlung der Kontrollberichte. Leider hat sich dabei ein…
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft (59) 20a 02 670/2020 Ne/Gr - Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
13. Dezember 2020 19:38
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Übermittlung der Kontrollberichte. Leider hat sich dabei ein Fehler eingeschlichen; Sie übersandten für die Kontrolle vom 07.08.2018 nicht den ausgefüllten Bericht, sondern nur ein leeres Formular, in dem nur der Name von Betrieb und Kontrolleur eingetragen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in es wurden am 07.08.2018 keine Beanstandungen festgestellt, daher wurden keine weite…
Von
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Auskunft (59) 20a 02 670/2020 Ne/Gr - Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
14. Dezember 2020 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in es wurden am 07.08.2018 keine Beanstandungen festgestellt, daher wurden keine weitere Daten ins System Balvi eingetragen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in nun verstehe ich, haben Sie vielen Dank! Ich war verwundert, weil auch das Kästchen…
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft (59) 20a 02 670/2020 Ne/Gr - Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
14. Dezember 2020 17:31
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in nun verstehe ich, haben Sie vielen Dank! Ich war verwundert, weil auch das Kästchen für "Es wurden keine offensichtlichen Mängel festgestellt." unangekreuzt war. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201413/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Herr Antragsteller/in, das wurde offensichtlich vergessen, dass wird noch mit dem LMK besprochen! Freundliche …
Von
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Auskunft (59) 20a 02 670/2020 Ne/Gr - Kontrollbericht zu Penny, Offenbach am Main [#201413]
Datum
15. Dezember 2020 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Herr Antragsteller/in, das wurde offensichtlich vergessen, dass wird noch mit dem LMK besprochen! Freundliche Grüße