Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch Bau der Ortsumgehung Oberkotzau "BT050-07"
mir wurde mitgeteilt, dass Sie der richtig Ansprechpartner für diese Frage sein sollten, deshalb Sende ich die folgende Anfrage nochmal an Sie:
In Berichten wurde eine veränderte Rechtssprechung durch den EuGH aufgegriffen, welche das Grundwasser als besonders schützenswertes Gut besserstellt als bisher.
EuGH 28.05.2020 (Rs. C 535/18)
Können Sie mir sagen ob dieses Urteil Auswirkungen auf die geplante Ortsumgehung Oberkotzau hat?
Sind nach neuem Recht alle der WRRL geregelten Anforderungen für den Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) berücksichtigt und eingehalten?
Waren alle nötigen Gutachten bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vorhanden und öffentlich zugängig?
Ergibt sich durch das neue Recht nicht grundsätzlich eine Neubewertung des Bauvorhabens, weil das Bauwerk den Grundwasserkörper verändert?
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Anforderungen für Genehmigungsverfahren
Außerdem hat der EuGH die Frage des BVerwG, ob die Prüfung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der WRRL geregelten Anforderungen zwingend im Genehmigungsverfahren (und nicht erst danach) durchzuführen ist und die Ergebnisse dieser Prüfung der Öffentlichkeit im Laufe des Genehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, bejaht. Dies begründet der EuGH damit, dass sich aus Art. 4 WRRL eine an die zuständige Behörde adressierte Pflicht ergibt, die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der WRRL – insbesondere die Wahrung des für Oberflächen- und Grundwasserkörper geltenden Verschlechterungsverbots – vor Erteilung der behördlichen Zulassung zu prüfen. Art. 6 der UVP-RL sei dahin auszulegen, dass geeignete Unterlagen zu den wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Damit die Öffentlichkeit ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann, müssen die ihr präsentierten Unterlagen so detailliert sein, dass sie eine Beurteilung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot ermöglichen.
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Quelle:
https://www.heinemann-und-partner.de/grundsatzentscheidung-des-eugh-zum-verschlechterungsverbot-bei-grundwasserbenutzungen/
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c-53518-rechtsschutz-private-umwelt-grundwasser-grossprojekte-infrastruktur/
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1527069379339&uri=CELEX:02000L0060-20141120
Information nicht vorhanden
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Datum27. August 2020
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29. September 2020
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Die Frage ist in "allgemein gehaltener Herangehensweise" an anderer Stelle bei noch in Bearbeitung:
https://fragdenstaat.de/a/196412