Guten Tag die Damen und Herren,
ich danke Ihnen für das Antwortschreiben (leider wieder in Papierform).
Sie haben mir zusammenfassend zu den momentan gestellten Anfragen eine Antwort geschrieben.
https://fragdenstaat.de/anfrage/unter...
https://fragdenstaat.de/anfrage/gutac...
https://fragdenstaat.de/anfrage/hydro...
https://fragdenstaat.de/anfrage/berei...
In dem Schreiben, verbieten Sie mir ausdrücklich die Veröffentlichung, was bedauerlich und zugleich verwunderlich ist.
Zitat: " Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit einer Veröffentlichung dieses Schreibens auf der Plattform "FragDenStaat" kein Einverständnis besteht." Zitat Ende.
Die Rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch so, ist Ihr Einverständnis nicht nötig ist um den Schriftverkehren in der gewohnten Form zu veröffentlichen.
Bitte nennen Sie mir vor Behandlung der anderen Punkte die rechtliche Grundlage, die Sie erwogen hat mir eine Veröffentlichung verbieten zu wollen, ansonsten werde ich gerne auch dieses Schreiben wieder der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Um ihre Bedenken gegen die Art der Anfragen auszuräumen habe ich folgenden Leitfaden für Sie, der Extra für Behörden erstellt wurde:
https://media.frag-den-staat.de/files...
Es ist im Übrigen auch der Sinn bei Fragdenstaat, dass die Anfrage öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Informationen werden so für alle Bürger zugänglich um demokratische Entscheidungsprozesse zu ermöglichen (deshalb gibt es in fast allen Ländern in Europa auch Informationsfreiheitsgesetze mit sehr wenigen ausnahmen wie Bayern oder Belarus).
https://fragdenstaat.de/info/informat...
Mündige Bürger sind die Grundvorraussetzung für eine funktionierende Demokratie.
Das zurückhalten von Informationen, Dokumenten und Schriftverkehr stärkt nicht besonders das Vertrauen in die behördlichen Entscheidungsprozesse.
Viele Ihrer Kollegen in anderen Behörden sehen das übrigens genau so, beantworten deshalb Anfragen sogar gerne und helfen offensiv Fragestellungen aufzuklären und schicken Informationen im Nachhinein noch als PDF.
Im Übrigen ganz wie es unser Bürgerbeauftragte von Bayern sich vorstellt.
https://www.buergerbeauftragter.bayern/wp-content/uploads/2020/03/10-Punkte-für-eine-gelingende-Bürger-Staat-Kommunikation.pdf
https://www.buergerbeauftragter.bayern/wp-content/uploads/2019/10/AA_71_Mittelpunkt_Buerger.pdf
Ich sehe auch den Vorteil darin, dass Anfragen nicht mehrfach gestellt werden desweiteren wird übrigens mehr als die hälfte aller "IFG-Anfragen" in Deutschland wird über diese Plattform gestellt.
Nun zurück zum eigentlichen Thema:
Sie haben sich zu den einzelnen Fragestellungen und wiederum zu dessen einzelnen Punkten keine oder nicht wirklich zufriedenstellende Antworten gegeben, hierzu ein paar Auszüge der Gesetzestexte, die dafür sprechen, dass hier "Optimierungsbedarf" besteht um auch als Regierung Oberfranken die Demokratischen Regeln einzuhalten.
Baugesetzbuch (BauGB) § 4a
Zitat:
"(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen."
Zitat ende
Im Bayerisches Umweltinformationsgesetz (Internetauftritt) bei "Antworten auf häufig gestellte Fragen" steht folgendes:
Zitat:
"Soweit die Behörde ein potentiell urheberrechtlich geschütztes Werk, etwa ein Gutachten, selbst in Auftrag gegeben hat, wird nach dem Vertragszweck regelmäßig davon auszugehen sein, dass es der Behörde freistehen soll, dieses in jeder ihr sinnvoll erscheinenden Weise zu verwenden. Regelmäßig vom Vertragszweck gedeckt ist deshalb die Verwendung zu behördeninternen Zwecken, die Weitergabe an andere Behörden, an beteiligte Sachverständige und die Weitergabe an interessierte Dritte bzw. die Öffentlichkeit."
Zitat ende
https://www.stmuv.bayern.de/service/r...
Falls Urheberrechtliche Bedenken bestehen bitte ich Sie mir diese jeweils zu benennen, die angeführten Bedenken kann ich mit folgendem Urteil jedoch sicherlich ausräumen.
Hier wird geschrieben:
Zitat:
"Maßgeblich für einen solchen Ausschlussgrund ist eine Kollision zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und dem Informationszugangsanspruch.
Dem Schutz des geistigen Eigentums dient dabei das im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelte Urheberrecht. Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,
Tabellen und plastische Darstellungen. Als Werke im Sinne dieses Gesetzes sind aber
nach Absatz 2 der Vorschrift nur persönliche geistige Schöpfungen anzusehen [.....] für solche Werke erforderliche Schöpfungshöhe i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG, die sich in einer individuellen Form oder
Strukturierung der Auswahl und Anordnung bekannter Gestaltungsmittel oder vorgegebenen Materials zeigt (vgl. hierzu Schulze, a. a. 0., § 2 Rn. 51 m. w. N.), liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor."
Zitat Ende
Und nachdem das Urheberrecht Bundesrecht ist kann davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung auf die betreffenden Gutachten angewendet werden kann.
https://fragdenstaat.de/files/docs/ff...
https://fragdenstaat.de/blog/2018/jva...
Auch wird im BayUIG geschrieben:
Zitat:
"Art. 5 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen bemühen sich in angemessener Weise darum, den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind."
Zitat Ende
Zitat:
"Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nrn. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden"
Zitat Ende
https://www.stmuv.bayern.de/service/r...
Ich bitte Sie deshalb meine jeweiligen Anfragen über die Plattform "Fragdenstaat" einzeln zu beantworten und die Angeforderten Umweltinformationen den Anfragen entsprechend jeweils herauszugeben.
Das Digitalisieren der Unterlagen darf in diesem Fall auch als zumutbarer Aufwand angesehen werden, der in der momentanen angespannten Corona geschuldeten Situation das Mittel der Wahl darstellt.
Als ergänzende Information zum Grundwasserthematik bei der Ortsumgehung Oberkotzau kann ich Ihnen übrigens auch die "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" nahe legen, in der ein Artikel zu dem EuGH-Urteil erschienen ist (s. Heft Nr. 16/2020, Seite 1177-1184).
Dies ist leider nur in Papierform zu beziehen, jedoch sicherlich auch in Ihrem Haus vorhanden.
Das Urteil wirkt sich laut der rechtlichen Einschätzung des Fachjuristen schon ganz klar direkt und Indirekt auf die geplante Ortsumgehung aus.
https://www.regierung.oberfranken.bay...
1. So sind unter anderem für die Überprüfung des Verschlechterungsverbots (Qualität und Quantität/Wasserstand) vom Grundwasserkörper jede einzelne Messstelle von Bedeutung und somit alle Brunnen, Quellen und Bohrungen einzeln für sich, die in der Nähe sind.
Das Abgraben bis in den Oberflächennahen Grundwasserkörper ist in diesem Zusammenhang mehr als problematisch.
2. Sind alle Gutachten in diesem Zusammenhang Zwingend bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen.
Da mindestens das Hydrogeologische Gutachten und diese im Bereich der Fundamente der Brücken immer noch nicht angefertigt wurde (laut Wasserwirtschaftsamt liegen diese obwohl gefordert nicht vor).
Somit fehlte der Gemeinde Oberkotzau als zuständige Stelle für die Trinkwasserversorgung und den direkt betroffenen Bürgern die nötige Information um auswirkungen einzuschätzen und ihre Einwendungen überhaupt in vollem Umfang formulieren zu können.
Das Urteil hat eben laut der Fach-juristischen Einschätzung auch Auswirkung auf bereits Planfestgestellte Projekte.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 196570
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/196570/