Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundespolizeiinspektion Nürnberg, Bahnhofsplatz 6, 90443 Nürnberg

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Bundespolizeiinspektion Nürnberg
Bahnhofsplatz 6
90443 Nürnberg

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Oktober 2020
  • Frist
    14. November 2020
  • Ein:e Follower:in

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Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pf…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundespolizeiinspektion Nürnberg, Bahnhofsplatz 6, 90443 Nürnberg [#200376]
Datum
16. Oktober 2020 14:10
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Bundespolizeiinspektion Nürnberg Bahnhofsplatz 6 90443 Nürnberg Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200376/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeipräsidium
Bundespolizeipräsidium | Leitungsstab LS 2 - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Az.: LS 2 - 21 02 02 - 2020 - 0010 …
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundespolizeiinspektion Nürnberg, Bahnhofsplatz 6, 90443 Nürnberg [#200376]
Datum
27. Oktober 2020 11:01
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
7,7 KB


Bundespolizeipräsidium | Leitungsstab LS 2 - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Az.: LS 2 - 21 02 02 - 2020 - 0010 - 1133 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 16. Oktober 2020 baten Sie um Herausgabe des aktuell gültigen Energiebedarfsausweises für die Bundespolizeiinspektion Nürnberg, Bahnhofsplatz 6, 90443 Nürnberg. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass der Bundespolizei keine amtlichen Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage vorliegen. Die Zuständigkeit für die von Ihnen erbetenen Informationen liegt bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Ich stelle Ihnen anheim, dort einen entsprechenden Antrag zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pf…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundespolizeiinspektion Nürnberg, Bahnhofsplatz 6, 90443 Nürnberg [#200376]
Datum
27. Oktober 2020 17:50
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 § 16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Bundespolizeiinspektion Nürnberg Bahnhofsplatz 6 90443 Nürnberg Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200376/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Eingangsbestätigung und Ablehnung in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 27.10.2020. …
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung und Ablehnung
Datum
12. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 27.10.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis für das Gebäude der Bundespolizeiinspektion Nürnberg. Ihren Antrag stützen Sie auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG). Ihr Informationsersuchen unterliegt dabei ausschließlich dem UIG. Das BayUIG ist gemäß Artikel 2 Abs. 1 BayUIG lediglich auf die in Artikel 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen anwendbar, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für die Bearbeitung von Anträgen nach dem UIG zuständig. Sie begehren Auskunft auf Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der o. g. Liegenschaft. Der BImA liegt für diese Liegenschaft kein Energieausweis vor. Nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) besteht grundsätzlich keine Pflicht des Eigentümers zur Ausstellung eines Energieausweises (§§ 16 ff. EnEV). Insbesondere besteht für die Liegenschaft keine Ausnahme gemäß §§ 16, 16a EnEV. Anspruchsgegenstand nach dem UIG sind ausschließlich Informationen der Behörde des Bundes, bei der ein Antrag auf Informationszugang gestellt wird. Das Recht auf Informationszugang dient nicht dazu, die Behörde zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben hat und deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13, juris-Rdnr. 23 m.w.N.). Die Behörde trifft insofern keine Informationsbeschaffungspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November, 2014 - 7 C 20/12, juris-Rdnr. 37). Ihrem Antrag kann ich daher gegenwärtig aus den o.g. Gründen nicht entsprechen.