Kontrollbericht zu Kälberhalle, Augsburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Kälberhalle
Berliner Allee 36
86153 Augsburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2019
  • Frist
    16. Januar 2019
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben …
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Kälberhalle, Augsburg [#36260]
Datum
14. Januar 2019 12:23
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Kälberhalle Berliner Allee 36 86153 Augsburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in mit der angehängten E-Mail vom heutigen Tage richten Sie über ein von foodwatch einge…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Kälberhalle, Augsburg [#36260]
Datum
14. Januar 2019 16:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit der angehängten E-Mail vom heutigen Tage richten Sie über ein von foodwatch eingerichtetes Portal ein Auskunftsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an die Stadt Augsburg als zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Das formalisierte Auskunftsersuchen bezieht sich Ihren eigenen Angaben zufolge auf die „Kälberhalle“, Berliner Allee 36, 86153 Augsburg. Dem Grunde nach kann Ihr Auskunftsersuchen von der Stadt Augsburg bearbeitet werden. Hinsichtlich der von Ihnen vermuteten Kostenfreiheit der Informationsgewährung teilen wir Ihnen vorab folgendes mit: Bei den von Ihnen begehrten Informationen, einschließlich der etwaigen Übersendung vollständiger Kontrollberichte, handelt es sich inhaltlich sowohl um Auskünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, als auch um solche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG. Diese Unterscheidung führt im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage zu unterschiedlichen Kostenansätzen. Grundsätzlich ist die Stadt Augsburg dazu angehalten kostendeckende Gebühren einzuheben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist dabei bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen, also auch zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Gemäß Tarif-Nr. 7.IX.11/20 des Kostenverzeichnisses zum Bayerischen Kostengesetz ist über die Kostenfreibeträge hinaus ein Verwaltungsaufwand von 7,50 bis 50 Euro je angefangene Viertelstunde anzusetzen. Die Bearbeitung Ihres Antrags ist mit der Durchführung eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens verbunden. Erfahrungsgemäß gehen wir daher davon aus, dass der genannte Kostenfreibetrag von 250 Euro überschritten wird und wir Ihnen daher nach Abschluss des Verfahrens den übersteigenden Betrag in Rechnung stellen müssten. Die Kostenforderung dürfte dabei etwa bei 200 Euro liegen. Zusätzlich darf ich Sie noch darauf aufmerksam machen, dass Ihre persönlichen Daten in dem Verwaltungsverfahren auch dem drittbetroffenen Lebensmittelunternehmer selbstverständlich bekannt werden. Dem von Ihnen vorgetragenen Widerspruch gegen die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten kann daher insofern nicht entsprochen werden. In diesem Sinne dürfen wir Sie also um Mitteilung bitten, inwieweit Sie nun an der Bearbeitung Ihres Antrags interessiert sind. Bis zu einer entsprechenden Rückmeldung Ihrerseits, werden wir die Bearbeitung des Antrags noch zurückstellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> besten Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie schreiben darin: "Bei den von…
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Kälberhalle, Augsburg [#36260]
Datum
15. Januar 2019 11:52
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> besten Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie schreiben darin: "Bei den von Ihnen begehrten Informationen, einschließlich der etwaigen Übersendung vollständiger Kontrollberichte, handelt es sich inhaltlich sowohl um Auskünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, als auch um solche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG." Bitte präzisieren Sie, welche Auskünfte hierbei Ihrer Ansicht nach unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen. Weiterhin schreiben Sie: "Die Bearbeitung Ihres Antrags ist mit der Durchführung eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens verbunden. Erfahrungsgemäß gehen wir daher davon aus, dass der genannte Kostenfreibetrag von 250 Euro überschritten wird und wir Ihnen daher nach Abschluss des Verfahrens den übersteigenden Betrag in Rechnung stellen müssten. Die Kostenforderung dürfte dabei etwa bei 200 Euro liegen." Ich bin nun sehr überrascht, dass Ihre Vorgehensweise hier stark von beispielsweise der Stadt München abweicht. Ich beziehe mich beispielsweise auf die Vorgänge https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-frischeparadies-munchen/ oder https://fragdenstaat.de/anfrage/letzter-kontrollbericht-fur-pureburrito-munchen/ Wie Sie sehen können, ist die Stadt München in der Lage vergleichbare Auskünfte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei zu erteilen, während Ihnen dies nicht gelingt. Warum verfahren Sie hier anders? Zudem muss ich feststellen, dass Sie es unterlassen haben, gemäß § 7 Absatz 1 darauf hinzuweisen, den Antrag einschränken zu können. Ich bitte Sie deshalb meinen Antrag nun auf die Auskünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einzuschränken, die Ihren Angaben zu folge unter 1.000 Euro und damit für mich kostenfrei erfolgen sollte. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 36260 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in leider vermögen wir nicht zu beurteilen, wie bei der Stadt München die Bearbeitung vo…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Kälberhalle, Augsburg [#36260]
Datum
15. Januar 2019 13:48
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in leider vermögen wir nicht zu beurteilen, wie bei der Stadt München die Bearbeitung von VIG-Anfragen gehandhabt wird. Eine direkte Weisungsbefugnis gegenüber der Stadt Augsburg besteht jedenfalls nicht. Vor dem Hintergrund der offenbar deutschlandweit zu Tausenden gestellten Anfragen, müssen Sie vermutlich mit verschiedenen Auffassungen zur Abwicklung der durchaus aufwendigen Verwaltungsverfahren leben. Um Ihren Informationsanspruch letztlich rechtssicher zu verbescheiden, müssen jedenfalls auch die Rechte des drittbetroffenen Lebensmittelunternehmers gewahrt werden, die insbesondere im Recht auf rechtliches Gehör (§ 5 Abs. 1 VIG) Eingang in das VIG gefunden haben. Das mithin erforderliche Verwaltungsverfahren ist somit von der Anhörung, über den Grundlagenbescheid, bis hin zur letztlichen Informationsgewährung mit einem durchaus nennenswerten Arbeits- und Sachaufwand verbunden. Nichtsdestotrotz haben wir die Kostentragungspflicht bezüglich Ihres Auskunftsersuchens nochmals einer juristischen Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung der herrschenden Rechtsmeinung festgestellt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung Ihres Auskunftsersuchens wohl von Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausgegangen werden kann. Wenn auch der bei uns betriebene Verwaltungsaufwand wie dargestellt sehr wohl erheblich ist, kann demzufolge von einem Freibetrag von 1.000 Euro gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 VIG ausgegangen werden. Insofern nehmen wir unsere erste Einschätzung hiermit zurück und können Ihnen daher aller Voraussicht nach Kostenfreiheit in Aussicht stellen. Nach alledem werden wir uns daher nunmehr an die Bearbeitung der vielfach vorgetragenen Auskunftsersuchen machen, bitten allerdings gleichsam um Verständnis, dass zum einen wegen der Anhörung der Lebensmittelunternehmer sich die Äußerungsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate verlängert und zudem bei der Vielzahl der aktuell gestellten Anfragen mit Verzögerungen zu rechnen ist. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
3,8 MB

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Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Januar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
4,3 MB