Kontrollbericht zu Netto, Wolmirstedt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Netto
Seegrabenstraße 1
39326 Wolmirstedt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Februar 2019
  • Frist
    26. März 2019
  • 4 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Netto, Wolmirstedt [#59039]
Datum
22. Februar 2019 19:36
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Netto Seegrabenstraße 1 39326 Wolmirstedt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Amtliche Lebensmittelüb…
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
4. März 2019 15:04
Status
Warte auf Antwort

Topf Secret Formerfordernis

Offenbar akzeptiert die Behörde Anfragen nur per Post, nicht per E-Mail. Das ist rechtswidrig. Nach dem Gesetz sind auch E-Mails erlaubt.

Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist bei uns eingegangen. Bezüglich Ihres Auskunftsersuchens weise ich auf Folgendes hin: Eine Anfrage per E-Mail ist unzulässig, da es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt, das nach § 4 VIG eine Antragstellung erfordert. Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er schriftlich per Post bei uns eingegangen ist. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass eine Aktenauskunft gebührenpflichtig ist, da hier zusätzlich Personal und Zeit gebunden werden. Die Mindesthöhe können Sie der in der Anlage angefügten Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV) unter § 1 entnehmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG ist dem betroffenen Betrieb Name und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Der Antrag wird nur unter Angabe einer vollständigen korrekten ladungsfähigen Adresse bearbeitet, sodass ein Kostenfestsetzungsbescheid für die Bearbeitung zugestellt werden kann. In der Anlage habe ich Ihnen zusätzlich das VIG angefügt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039] Sehr geehr…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039]
Datum
4. März 2019 15:13
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> wie Sie dem § 4 VIG entnehmen können, ist ein schriftlicher Antrag eben nicht erforderlich. In der Ursprungsfassung des VIG war noch ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Formerforderung wurde allerdings mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 1.9.2012 gestrichen. Dies können Sie auch der Gesetzesbegründung entnehmen (vgl. https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0454-11.pdf, S. 19). Sollten Sie Ihre Blockadehaltung mir sowie den anderen Antragstellern gegenüber aufrechterhalten, werde ich meinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Sems…
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
5. März 2019 07:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, bei der Beantwortung Ihres Auskunftersuchens ist ein Fehler aufgetreten. Meine E-Mail vom 04.03.2019 an Sie ist gegenstandslos. Bezüglich der Form der Antragstellung weise ich jedoch auf folgende Umstände hin: Die Antragstellung per E-Mail ist beim Landkreis Börde nicht zulässig, da der Landkreis Börde keine elektronische Antragstellung ermöglicht. Die elektronischen - also per E-Mail beantragten Anliegen können nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Sie haben jedoch alternativ die Möglichkeit, Ihren Antrag per Fax an unsere Behörde zu senden, wenn der Antrag mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen ist. Der Landkreis Börde verweist auf seinen offiziellen Schreiben sowie auf seiner Homepage darauf, dass die E-Mail-Kommunikation nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur (vergl. Postkarte) verwendet werden kann. Eine entsprechende Zugangseröffnung nach § 3a VwVfG ist noch nicht eingerichtet. Das Antwortschreiben zu Ihrem Antrag wurde juristisch mit unserem Rechtsamt abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039] Sehr geehr…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039]
Datum
5. März 2019 08:59
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie irren weiterhin. Es ist keine Form erforderlich, eine einfache E-Mail genügt. Bitte beachten Sie, dass der Landkreis Börde die einzige Behörde Deutschlands ist, die im Rahmen von Topf Secret keine E-Mails akzeptiert. Ich bitte Sie weiterhin darum, meinen Antrag zu bearbeiten. Andernfalls werden wir diese Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht klären müssen - und das möchte ich eigentlich beiden Seiten ersparen. Sie können auch eine handelsübliche Kommentierung des VIG zur Hand nehmen. Entsprechend der Wertung aus § 10 VwVfG ist das VIG darum bemüht, das Verwaltungsverfahren möglichst wenig förmlich, sondern bürgernah auszugestalten, es sollen für den Bürger möglichst niederschwellige Informationsangebote geschaffen werden (BT-Drs. 17/7374, S. 17). Daher ist seit der Novelle 2012 ein formloser Antrag auf Informationserteilung möglich. Im ursprünglichen VIG musste der Antrag schriftlich gestellt werden, d. h. insbesondere unterschrieben sein (§ 126 BGB). Seit der Novelle sind nun auch die Antragstellung per E-Mail sowie die telefonische Antragstellung möglich (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, Teil D, § 4 Rn. 3). Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039] Sehr geehrter …
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039]
Datum
6. März 2019 07:30
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, die von Ihnen interpretierte Begründung des Gesetzgebers zum Wegfall der schriftlichen Antragstellung ist nicht ganz richtig. Der Gesetzgeber hat die schriftliche Antragstellung durch die formlose Antragstellung ersetzt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass Anträge per E-Mail gestellt werden können. Formlos bedeutet, dass der Antrag auch per Fax bzw. zur Niederschrift (also mündlich) beim Landkreis gestellt werden kann, so dass der Antrag nachprüfbar einem konkreten Antragsteller zugeordnet werden kann. Ein per E-Mail ohne elektronische Signatur versehener oder telefonisch gestellter Antrag ist keinem konkreten Absender zuzuordnen. Auch ist der elektronische Zugang für Antragstellungen beim Landkreis Börde bislang nicht eröffnet. Dass nach § 4 VIG ein Antrag zu stellen ist, steht außer Frage. Auf das Verfahren ist gemäß § 5 VIG das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar. Die Antragstellung nach dem VIG kann als formloser Antrag vom Landkreis Börde nur anerkannt werden, wenn er rechtssicher einem konkreten Antragsteller zugeordnet werden kann. Daher kann außer einer schriftlichen Antragstellung nur das Fax und die persönliche Aufnahme des Antrags zur Niederschrift als Antrag anerkannt werden. Wenn andere Behörden den E-Mail-Zugang für Antragstellungen nach dem VIG zulassen, heißt das nicht, dass der Landkreis Börde dies darf. Denn wegen der fehlenden elektronischen Zugangseröffnung (§ 3 a VwVfG), darf der Landkreis Börde keine E-Mails als Anträge entgegennehmen. Anbei auch noch der Auszug aus dem Kommentar zum VwVfG von Kopp/Ramsauer zu § 22 Rn 31. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039] Sehr geehr…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039]
Datum
6. März 2019 14:30
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> das stimmt leider nicht. Andersherum stimmt es: Es fehlt Ihnen die Rechtsgrundlage, um von mir einen schriftlichen Antrag zu verlangen. Der gesetzlichen Vorgabe, formlose Anträge zu akzeptieren, können Sie nachkommen, indem Sie meine E-Mail als Antrag akzeptieren. Sollten Sie meinem Antrag also nicht nachkommen, werde ich Klage erheben. Sie können sich über unsere weiteren Verfahren informieren unter https://fragdenstaat.de/info/ueber/klagen/ Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Re: Fwd: AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039] S…
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Re: Fwd: AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59039]
Datum
6. März 2019 16:28
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir haben nach Überprüfung festgestellt, dass es aktuell unter der von ihnen angegebenen Adresse Seegrabenstraße 1, 39326 Wolmirstedt überhaupt keinen NETTO-Markt gibt. Ihr Antrag kann aufgrund dieses Mangels ohnehin nicht bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen