Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. August 2013
BER OVG 6 S 27.13 2013 LPG
Hat ein Mitarbeiter Kenntnis von dienstlichen Vorgängen, die Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens sind, kann die Behörde sich gegenüber dem Auskunftsverlangen nicht darauf berufen, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorliegen.
Bezirksbürgermeister - Nebentätigkeit von Beamten und Angstellten
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. September 2013
6 S 46.13
Ein Anspruch der Presse auf Auskunft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Verwendung von Mitteln aus der Sachleistungspauschale von Abgeordneten besteht nicht. Soweit private oder öffentliche Interessen - hier das freie Abgeordnetenmandat - dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus der im Grundgesetz garantierten Pressefreiheit abgeleiteter Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Das Informationsfreiheitsgesetz, dessen Auskunftsrechte jedermann zustehen, schließt einen solchen Anspruch zudem aus, wenn die begehrten Informationen ein Mandatsverhältnis betreffen. Über diese Wertung des Gesetzgebers kann sich das Gericht nicht allein mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtlich normierte Bedeutung der Presse hinwegsetzen. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Dezember 2013
BER OVG 6 S 36.13 2013 LPG
Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für die begehrte Information. Es entspricht gerade dem Wesen privater Interessen und Rechte, dass deren Träger selbst bestimmt, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang er sich ihrer gegebenenfalls begibt.
Einstweilige Anordnung: Asylantrag schutzwürdige private Interessen
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. September 2013
BER OVG 6 S 46.13 2013 LPG
Der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte presserechtliche Auskunftsanspruch endet grundsätzlich dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. März 2013
BER OVG 6 S 4.13 2013 LPG
Zieht ein Bezirksbürgermeister ihm dienstlich unterstellte Mitarbeiter seines Bezirksamtes zur Ausübung einer anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit heran, veranlasst er sie zu einem dienstlich relevanten Handeln. Die Kenntnis, die er hierdurch zwangsläufig von den betreffenden Nebentätigkeiten erhalten hat, hat er auch in seiner Funktion als Bezirksbürgermeister erhalten. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch kann in einem solchen Fall nicht entgegengehalten werden, diese Kenntnis sei die Privatangelegenheit des Bezirksbürgermeisters.
Bezirksbürgermeister - Nebentätigkeit von Beamten und Angstellten