Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. September 2015

BER OVG 6 S 45.15 2015 LPG

1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Erteilung von Hausausweisen durch den Bundestag an Interessenvertreter stehen weder Interessen des freien Bundestagsmandats noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Interessenvertreter und der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen entgegen. 2. Aus den Befürwortungsentscheidungen der Parlamentarischen Geschäftsführer, bestimmten Interessenvertretern Hausausweise zu erteilen, können grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Abgeordneten mit den Interessenvertretern in regelmäßigem Austausch stehen.

Bundestag Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter Befürwortung durch Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen des Deutschen Bundestages verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch freies Abgeordnetenmandat Identifizierbarkeit des einzelnen Abgeordneten Parlamentsautonomie notwendige Beiladung

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011

BER OVG 10 S 33.11 2011 LPG

1. Vertreter der Presse haben einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG auf Auskünfte im Zusammenhang mit der Tätigkeit von 13 Richtern und eines Staatsanwalts im Land Brandenburg, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen, soweit eine Auskunft in anonymisierter Form möglich ist, die keine Rückschlüsse auf die konkret Betroffenen zulässt. Dies ist in Bezug auf Auskünfte über die Einsatzbereiche bzw. die Tätigkeitsfelder der betroffenen Richter der Fall. Dagegen besteht hinsichtlich der namentlichen Nennung der betroffenen Bediensteten sowie des Einsatzbereichs des Staatsanwalts ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG, weil insoweit die jeweiligen privaten Interessen das Auskunftsinteresse überwiegen. 2. Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG für Vertreter der Presse wird, soweit es um Auskunft über Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben, von den Vorschriften des StUG verdrängt.

Brandenburger Richter Stasi

Berliner Pressegesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 25. Juli 1995

BER OVG 8 B 16/94 1995 LPG

Dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen stehen keine Auskunftsverweigerungsrechte zu, wenn ein Presseorgan eine bei der Behörde bereits vorhandene, nach Versicherungsunternehmen und Versicherungssparten aufgeschlüsselte Auskunft über die Zahlen der Beschwerdestatistik für ein bestimmtes Jahr verlangt; insbesondere erfaßt der landesrechtlich geregelte Auskunftsanspruch auch Bundesbehörden. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist verpflichtet, den Medien Auskunft hinsichtlich der nach Versicherungsunternehmen und der sechs Versicherungssparten Lebens-, Kranken-, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-Versicherung und Allgemeine Unfallversicherung bereits aufgeschlüsselten Zahlen der Beschwerdestatistik für das Jahr 1991 zu erteilen. Der in § 4 Abs. 1 LPG gesetzlich geregelte Auskunftsanspruch erfaßt "die Behörden", d.h. alle Behörden mit Sitz im Geltungsbereich des Landespressegesetzes, also mit Sitz im Land Berlin. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes gestattet keine Differenzierung nach Landes- und Bundesbehörden.

Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsicht Versicherungskonzerne Lebens-, Kranken-, Sachversicherungsunternehmen Zahlen der Beschwerdestatistik

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. März 2014

BER OVG 6 S 48.13 2014 LPG

1. Presserechtliche Auskunftsansprüche beziehen sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Aktennutzung durch Einsichtnahme in oder Kopie von Behördenakten. 2. Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf den Auskunftsverweigerungsanspruch wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG berufen. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG Rechnung getragen, die dem Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen dient.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses Aktualität der Presseberichterstattung Einstweilige Anordnung: Flughafen BER öffentliche oder schutzwürdige private Interessen

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. August 2013

BER OVG 6 S 27.13 2013 LPG

Hat ein Mitarbeiter Kenntnis von dienstlichen Vorgängen, die Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens sind, kann die Behörde sich gegenüber dem Auskunftsverlangen nicht darauf berufen, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorliegen.

Bezirksbürgermeister - Nebentätigkeit von Beamten und Angstellten

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. September 2013

6 S 46.13

Ein Anspruch der Presse auf Auskunft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Verwendung von Mitteln aus der Sachleistungspauschale von Abgeordneten besteht nicht. Soweit private oder öffentliche Interessen - hier das freie Abgeordnetenmandat - dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus der im Grundgesetz garantierten Pressefreiheit abgeleiteter Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Das Informationsfreiheitsgesetz, dessen Auskunftsrechte jedermann zustehen, schließt einen solchen Anspruch zudem aus, wenn die begehrten Informationen ein Mandatsverhältnis betreffen. Über diese Wertung des Gesetzgebers kann sich das Gericht nicht allein mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtlich normierte Bedeutung der Presse hinwegsetzen. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Dezember 2015

BER OVG 6 S 37.15 2015 LPG

In dem Konflikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation nimmt die Bundesregierung die Rolle eines Vermittlers wahr, der mit den Konfliktbeteiligten im Gespräch bleibt und so eine friedenssichernde Funktion erfüllt. Die damit eingenommene neutrale Position setzt unbedingtes Vertrauen sämtlicher Konfliktparteien voraus, dass bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart wurde, Schaden erleiden müsste. Es kommt daher nicht darauf an, ob von anderer Stelle Informationen über Treffen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Konfliktbeteiligten und deren Inhalt an die Öffentlichkeit gelangen.

Vertrauliche diplomatische Gespräche mit der ukrainischen Regierung Geheimhaltungsbedürftigkeit Auswärtiges Amt internationale Beziehungen

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Dezember 2013

BER OVG 6 S 36.13 2013 LPG

Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für die begehrte Information. Es entspricht gerade dem Wesen privater Interessen und Rechte, dass deren Träger selbst bestimmt, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang er sich ihrer gegebenenfalls begibt.

Einstweilige Anordnung: Asylantrag schutzwürdige private Interessen

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. Dezember 2012

BER OVG 6 S 44.12 2012 LPG

Es wurde weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein aktueller Anlass für die Berichterstattung über die fragliche Thematik ist nicht ersichtlich. Das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzantrages betrifft Hintergrundinformationen polizeilicher Tätigkeit in Bezug auf Prävention und Bekämpfung von Kriminalität. Dabei handelt es sich um eine Thematik, die letztlich stets aktuell ist.

Einstweilige Anordnung: verdachtsunabhängige Kontrollen nach dem ASOG

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 11. November 2010

BER OVG 10 S 32.10 2010 LPG

Das Auskunftsbegehren erfolgt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Es es geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit Anteil genommen hat, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen. Nicht jede Verletzung privater Interesse löst die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus.

Einstweilige Anordnung: Schutz Persönlicher Informationen Geheimhaltungsinteresse gerichtsmedizinische Untersuchung

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