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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Januar 2013

11 K 2149/10

Der Stadtplanungsausschuss des Bezirksamts hatte lediglich die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes beschlossen, unter dem über einen Bauantrag beraten werden sollte. Dies kann nach Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht so ausgelegt werden, dass die Nichtöffentlichkeit zugleich die Vertraulichkeit des Inhalts jener Beratung und somit die Geheimhaltung aller mit der Beratung verbundenen Unterlagen umfasst. Allein der Umstand, dass es sich um eine Bauangelegenheit handelt, begründet zudem noch kein Vertraulichkeitsinteresse. Rechtmäßig ist hingegen die Verweigerung der Einsicht in die Niederschrift einer Sitzung des Bau- und Denkmalschutzausschusses, der ausdrücklich die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen beschlossen hatte. Grundlage für die Verweigerung des Informationszugangs ist eine Vorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu Protokollen und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Der spezialgesetzliche Schutz ergibt sich aus dem Bezirksverwaltungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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