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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 6. Juni 2013

2 K 286.12

Das Bundesministerium des Innern wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt des Protokolls einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) zu gewähren. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügungsberechtigung an dem Protokoll nicht bei allen beteiligten Ländern, sondern beim federführenden Bundesministerium, das die Protokolle selbst erstellt, liegt. Der von der Behörde geltend gemachte Schutz der Beratungen von Behörden kommt als Ausschlussgrund nicht zum Tragen, da entweder nicht erkennbar ist, dass die streitbefangenen Tagesordnungspunkte Angaben über den geschützten Beratungsprozess enthalten oder eine mögliche Beeinträchtigung nicht plausibel dargelegt wurde bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass eine solche zum Zeitpunkt der Verhandlung noch bestehen soll. Siehe auch Parallelverfahren: VG Berlin, 2 K 176.13 und 2 K 255.12. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 6. Juni 2013

2 K 255.12

Das Bundesministerium des Innern wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Protokolle einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) zu gewähren. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügungsberechtigung an dem Protokoll nicht bei allen beteiligten Ländern, sondern beim federführenden Bundesministerium, das die Protokolle selbst erstellt, liegt. Der von der Behörde geltend gemachte Schutz der Beratungen von Behörden kommt als Ausschlussgrund nicht zum Tragen, da die streitbefangenen Tagesordnungspunkte entweder keine Angabe über den geschützten Beratungsprozess, sondern nur über das Ergebnis enthalten oder eine mögliche Beeinträchtigung nicht plausibel dargelegt wurde bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass eine solche zum Zeitpunkt der Verhandlung noch bestehen soll. Siehe auch Parallelverfahren: VG Berlin, 2 K 176.13 und 2 K 286.12. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Sperren des Informationszugangs

2 K 273.12

Für die Geheimhaltung der Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands kann sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen. Eine solche Vertraulichkeitspflicht muss sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen. Dies ist hier nicht der Fall; weder das Stiftungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten Bestimmungen, rückwirkend die Vertraulichkeit von Gremiensitzungen anzuordnen. Auch kommt eine Beeinträchtigung etwaiger Beratungen als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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