Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 2. November 2011

1 L 161/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. Nachdem der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbestand zwischenzeitlich aufgehoben hat, erübrigt sich dazu eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht. Nichts spricht zudem für die vom Beklagten behauptete Verfassungswidrigkeit der Aufhebung dieses Ausnahmetatbestands. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist "im Rahmen der Gesetze" gewährt; davon ist auch das Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Das Gericht betont zudem, dass Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind und der Gesetzgeber auf die Einführung eines generalklauselartigen Auffangtatbestands - etwa in Form einer Gemeinwohlklausel - verzichtet hat. Bei den strittigen Informationen handelt es sich weder um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, noch nimmt die Beklagte in der Angelegenheit "am Wirtschaftsverkehr" teil. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Verfahrensablauf schützt nicht solche Informationen, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind. Eine Schlechterstellung der prozessualen Stellung des Staates ist vielmehr gewollt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Juni 2011

9 L 246/11

Gegenstand des Eilverfahrens war die Einsicht in einen Verwaltungsvorgang zur Wertermittlung und Veräußerung eines Grundstücks. Der Ausschlussgrund zum Schutz von Unternehmensdaten besteht nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag aufgrund seiner Komplexität im Ganzen, ebenso das in den Kaufvertrag eingeflossene Wertermittlungsgutachten. Aussonderungen kommen nicht in Frage. Das Gericht wirft zwar die Frage auf, ob der vom Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verlangte Geheimhaltungswillen des Unternehmens vor dem Hintergrund der Verankerung des Einsichtsrechts in der Landesverfassung als Voraussetzung für die Geheimhaltung ausreicht. Das Gesetz fordert nämlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse noch dessen Abwägung mit dem Einsichtsinteresse. Weder dies noch der geringere Schutz personenbezogener Daten im Vergleich zu Unternehmensdaten führen jedoch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Um Umweltinformationen handelt es sich bei Unterlagen zu dem Grundstücksgeschäft nicht; dies kommt erst infolge späterer bauplanungsrechtlicher Entscheidungen in Betracht. Lediglich im Hinblick auf die Unterlagen zur Mitwirkung des Finanzministeriums verpflichtet das Gericht die Akten führende Stelle zur Neubescheidung, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 30. September 2011

12 S 62.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurück. Dieses hatte die Akten führende Stelle verpflichtet, den Antrag im Hinblick auf die Mitwirkung des Finanzministeriums an einem Grundstücksgeschäft neu zu bescheiden, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt, die Ablehnung der darüber hinausgehenden Einsicht in den Kaufvertrag und das zugehörige Wertermittlungsgutachten jedoch unter Verweis auf die Ausschlussregelung des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes zum Schutz von Unternehmensdaten bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 27. Januar 2011

6 K 4165/09

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Herausgabe von Inhalten eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter sowie der Höhe des Mietzinses ab. Zwar ist der Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Antragsteller als Journalisten grundsätzlich ein presserechtlicher Anspruch zusteht. Es handelt sich jedoch um Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung der Betroffene ausdrücklich widersprochen hat. Auch steht der Ausnahmetatbestand des Schutzes vor Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr der Herausgabe entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 2. November 2011

7 K 1621/10.F

Ein Anspruch auf unbeschränkte Einsicht in Akten der Deutschen Bundesbank besteht insbesondere im Hinblick auf darin enthaltene Informantendaten nicht. Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes steht der Offenlegung das Interesse des Informanten an einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen entgegen. Das Verwaltungsgericht verneint den Anspruch auch unter Prüfung der entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. Hierzu enthält das Urteil ausführliche Erläuterungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 17. Mai 2011

13 K 3505/09

Strittig waren Informationen aus einem bei der Wehrbereichsverwaltung vorhandenen Lieferanten-Reporting. Das Gericht stellt fest, dass dieses der Kontrolle der Erfüllung von Rahmenverträgen dient und somit als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu werten ist. Auf die Handlungsform der informationspflichtigen Stelle kommt es nicht an (hier: „fiskalisches Hilfsgeschäfts“). Eine verdrängende Spezialität gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz ist nur für solche Rechtsvorschriften anzunehmen, die in gleicher Weise wie dieses Gesetz Regelungen über den Informationszugang enthalten. Bei der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (Ausgabe 2009) ist dies aber nicht der Fall. Sie enthält zwar eine Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen während des laufenden Vergabeverfahrens, sie beschränkt sich aber auf „Angebote und ihre Anlagen“ sowie auf die „Dokumentation über die Angebotseröffnung.“ Auch kommt § 111 GWB, der ein eingeschränktes Einsichtsrecht der Bieter im Nachprüfungsverfahren vorsieht, keine verdrängende Spezialität zu. Außerdem bewertet das Gericht im Einzelnen, ob in Bezug auf bestimmte Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 13. Januar 2011

7 K 2127/10.F

Die beklagte Berufsgenossenschaft ist eine Bundeseinrichtung, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und unterliegt damit dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Eine Auskunfterteilung über die Beitragserhebung bei einer Insolvenzschuldnerin kann sie ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bewerkstelligen. Die Annahme, mit der begehrten Information könne möglicherweise erst die Voraussetzung für eine Insolvenzanfechtungsklage geschaffen werden, fällt nicht unter die eng auszulegenden Schranken des Informationsfreiheitsgesetzes. Auch die Wahrung eines Sozialgeheimnisses ist nicht einschlägig, da es sich um Informationen über eine juristische Person handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren

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