
Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Urteil: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 11. Dezember 2020
1 A 230/18
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass die Verhandlungen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer einschließlich der Zuarbeit insbesondere der Chefs der Staats- und Senatskanzleien zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 dem „spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten" zuzuordnen seien und der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 SIFG i. V. m. § 1 Abs. 1 IFG daher nicht eröffnet sei. (Quelle: LDA Brandenburg)
Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Anwendungsbereich/Zuständigkeit
Beschluss: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 20. Januar 2020
2 B 316/19
Das Gericht weist die Beschwerde des Antragstellers über den abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurück und verneint einen Anspruch auf Akteneinsicht, da vorliegend nicht ersichtlich sei, dass über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Akten oder Aktenbestandteile im Zusammenhang mit der begehrten Information (Benennung einer Gemeindestraße) existieren. (Quelle: LDA Brandenburg)
8 F 144/19, Oberverwaltungsgericht Saarland (9.1.2020)
8 F 144/19
Das Gericht stellt fest, dass zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören und hierzu alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zählen, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung das betreffende Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. (Quelle: LDA Brandenburg)
Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: