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Umweltverwaltungsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg am 4. Mai 2021

10 S 1421/21

Nach Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg bestehender Anspruch auf Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen über die von ihnen in einem Wasserschutzgebiet verwendeten Pflanzenschutzmittel: Das Gericht stellt fest, dass ein informationsrechtlicher Zugangsanspruch nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorhandene Informationen bestehen kann, auch wenn die begehrten Informationen nicht unmittelbar bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, sondern für sie bereitgehalten werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales Existenz von Unterlagen

Umweltverwaltungsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Sigmaringen am 21. April 2021

8 K 5297/18

Streitgegenstand waren Angaben zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch Landwirte, die verpflichtet sind, diese Informationen im Wege der Selbstüberwachung bereitzuhalten. Der Beklagte verfügt über die vom Kläger begehrten Aufzeichnungen, auch wenn diese ihm nicht unmittelbar vorliegen, sondern von den Landwirten für ihn bereitgehalten werden. Ein zusätzliches Antragsverfahren für einen identischen Sachverhalt aus einem Zeitraum, der vom ursprünglichen Antrag nicht umfasst war, im Rahmen der Klage aber geltend gemacht wurde, hält das Verwaltungsgericht für entbehrlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales Existenz von Unterlagen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 17. März 2021

8 L 23/21

Der Antragsgegner hatte unter Einbindung verschiedener Stellen intensive Nachforschungen zur Ermittlung der beantragten Akten angestellt, die aber ohne Ergebnis blieben, was er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegte. Zudem handelte es sich um weit zurückliegende Vorgänge und es war nicht einmal mehr aufklärbar, ob die vermuteten Verfahren überhaupt durchgeführt und dokumentiert wurden. Dass kein Nachweis für die Vernichtung der Unterlagen vorhanden ist, stellt dies nicht infrage. Nach Auffassung des Gerichts war der Antrag damit auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet; ein Einsichtsanspruch bestand nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Existenz von Unterlagen

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