Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 16. Juni 2015

8 A 2429/14

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz, nach der kein Anspruch auf Herausgabe der Diensttelefonliste eines Jobcenters besteht. Zwar ist nicht ersichtlich, weshalb für Telefonlisten etwas anderes gelten sollte als für Geschäftsverteilungspläne, deren Veröffentlichung das Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich vorsieht. Allerdings sieht das Oberverwaltungsgericht durch die Herausgabe der Listen die öffentliche Sicherheit gefährdet. Deren Schutzgut ist unter anderem die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Ihre Erhaltung umfasst auch die Verhinderung äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Der entsprechende Ausschlussgrund des Gesetzes greift schon dann ein, wenn die Arbeit der Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Auf den noch von der Vorinstanz als wichtigsten Ausschlussgrund geltend gemachten Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Beschäftigten geht das Oberverwaltungsgericht nur insoweit ein, als es feststellt, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zur Disposition der Drittbetroffenen steht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 10. August 2015

8 A 2410/13

Während die Vorinstanz die personenbezogenen Teile eines Gutachtens zur Bewertung der Ehrwürdigkeit ehemaliger Mitarbeiter eines Bundesministeriums im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus für weitgehend schutzbedürftig hielt, unterscheidet das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen zwischen den - vorbehaltlich einer Einwilligung schutzwürdigen - Daten noch lebender, früherer Bediensteter einerseits und solchen, die sich auf bereits Verstorbene beziehen, andererseits. Grundsätzlich greift der Datenschutz für Informationen über Verstorbene nicht durch, soweit der Zeitpunkt des Todes mindestens drei Jahre zurückliegt. Informationen über Verstorbene, die im Schlussbericht als "deutlich kritikwürdig" oder "nicht ehrwürdig" bezeichnet werden, sind herauszugeben. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Umgang mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes bezüglich personenbezogener Daten, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen (materielle Personalakten). Auch werden presserechtliche Aspekte erörtert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 6. Mai 2015

8 A 1943/13

Das Bekanntwerden von Durchwahlnummern des richterlichen Personals würde die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen. Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Der Herausgabe der Nummern steht somit ein Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz öffentlicher Belange entgegen. Soweit die Telefonnummern der nicht richterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, ist dies nicht der Fall. Ob der Zugang am Schutz personenbezogener Daten scheitert, kann vom Oberverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt werden, weil eine Befragung der Betroffenen durch die Beklagte noch aussteht. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet zudem lediglich zur Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen und Aktenplänen; Telefonlisten sind davon nicht umfasst. Im Ergebnis verpflichtet das Oberverwaltungsgericht den Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Neubescheidung im Hinblick auf die Nummern der nicht richterlichen Gerichtsangehörigen; in Bezug auf die Nummern des richterlichen Personals gibt es der Berufung statt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

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