Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 3. September 2014

9 K 1334/14

Das Gericht lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter der Herausgabe entgegen hält, dass es seine Erreichbarkeit über ein sogenanntes Service-Center sicherstelle. Diese organisatorische Regelung und der damit bezweckte Schutz der Arbeit der Sachbearbeiter würde gestört, wenn das Jobcenter an jedermann Listen mit Durchwahlnummern herausgeben müsste. Es greift der Ausschlussgrund der die öffentliche Sicherheit und damit auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen schützt. Geschützt ist auch die Befugnis staatlicher Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben sachgerecht und effektiv erledigt werden können; hierzu gehört grundsätzlich auch, Regelungen zur telefonischen Kommunikation zu treffen, wobei den staatlichen Stellen Ermessen zusteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens Vorgaben zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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