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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 27. Februar 2012

3 L 307/11

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes ab. Es erkennt die Antragsgegnerin - eine juristische Person des Privatrechts - zwar als informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes an, hält die begehrten Unterlagen aber nicht für Umweltinformationen. Beantragt hatten die Kläger den Zugang zu verschiedenen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Errichtung eines Großflughafens stehen. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt in diesem Zusammenhang in erster Linie der Planfeststellungsbeschluss die Maßgaben der gesetzlichen Begriffsdefinition von Umweltinformationen. Daten, die die Planfeststellungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. zu nehmen brauchte, sind nicht Teil der Maßnahme (des Planfeststellungsbeschlusses) und mithin grundsätzlich nicht vom Zugangsrecht umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 19. September 2013

1 L 219/13

Das Gericht gibt der Antragsgegnerin - einer juristischen Person des Privatrechts im Eigentum von Bund und Ländern - im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage des Landespressegesetzes auf, einem Pressevertreter Auskunft über bestimmte Informationen zu Verzögerungen bei der Errichtung eines Großflughafens zu erteilen. Vom landespresserechtlichen Behördenbegriff werden auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und die von ihr beherrscht werden. Weitere Informationszugangsansprüche verneint das Gericht. Es fehlt an den für die Auskunftserteilung nach dem Pressegesetz hinreichend bestimmten Fragen. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da die Antragsgegnerin als juristische Personen des Privatrechts vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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