Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2000

2 M 15.00

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Neben dem Petitionsgesetz kommt auch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht als Anspruchsgrundlage für die Einsicht im Petitionsverfahren des Abgeordnetenhauses in Frage. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes beschränkt sich auf Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen; dies ist beim Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. September 2008

12 M 69.08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück. Gegenstand des Einsichtsantrags war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011

10 S 33.11

Ein Pressevertreter begehrt Auskunft über Tätigkeiten von Richtern und Staatsanwälten, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit der Stasi bestehen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch wird durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz verdrängt, soweit es um Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist neben dem Pressegesetz anwendbar. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ist lex spezialis gegenüber allen anderen, die Übermittlung von Informationen regelnden Gesetzen, soweit Daten und Informationen aus den Stasi-Unterlagen betroffen sind. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber dem AIG. Im gerichtlichen Verfahren reicht eine Nennung der Vorschriften des AIG (als Überschrift) nicht aus, es sind inhaltliche Ausführungen zu dem Anspruch erforderlich. Durch das Inkrafttreten des IFG (Bund) hat sich die Rechtslage nicht dahin geändert, dass amtliche Informationen des Bundes nun stets allgemein zugängliche Quellen i.S.d. Art. 5 GG sind. Der Offenlegung nur der Namen der Betroffenen nach dem Landespressegesetz, stehen deren schutzwürdige private Interessen entgegen, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Mai 2012

12 S 12.12

Das Oberverwaltungsgericht ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus. Nicht nur handelt es sich bei der Antragsgegnerin - einer juristische Person des Privatrechts - um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die begehrten Unterlagen stellen, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, auch Umweltinformationen dar. Beantragt hatten die Kläger den Zugang zu verschiedenen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Errichtung eines Großflughafens stehen. In der Entscheidung rügt das Oberverwaltungsgericht die enge Auslegung des Umweltinformationsbegriffs durch die Vorinstanz. Diese hatte den Zugangsanspruch auf Daten beschränkt, die als Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss gedient haben. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts enthält grundlegende Ausführungen zum Zweck des Umweltinformationsrechts. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die strittigen Informationen herauszugeben. Die Eilbedürftigkeit wird mit dem Zeitplan des von den Antragstellern beabsichtigten Klageverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem die Informationen verwendet werden sollen, begründet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Februar 2013

12 N 9.12

Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion besteht, da diese nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Februar 2013

12 N 8.12

Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion besteht, da diese nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt (keine Behörde/sonstige Stelle, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. April 2014

12 S 77.13

Das Oberverwaltungsgericht weist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Offenlegung von Unterlagen, die der ehemalige Ministerpräsident in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH erhalten hatte, zurück und bestätigt die Auffassung der Vorinstanz: Eine Koppelung beider Funktionen ist nicht erkennbar; als Aufsichtsratsmitglied gehörte der Ministerpräsident nicht zu den auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürfte es sich nicht um Akten im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes handeln. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf die spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten aus dem Aktiengesetz, die vom Jedermanns-Anspruch des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes unberührt bleiben und auch bei privaten Unternehmen in öffentlicher Hand keine Einschränkung erfahren. Zudem spricht viel dafür, dass sich der Antrag auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse richtet, deren Offenbarung sich im Wettbewerb mit anderen Flughafenbetreibern nachteilig auswirken kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. August 2014

12 N 36.14

Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu, soweit es die Verpflichtung des Finanzamtes zur Gewährung von Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in Körperschaftssteuervorgänge zum Insolvenzschuldner betrifft, da es offen erscheint, ob das Steuergeheimnis (Dritter) dem Informationszugang entgegensteht. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Insbesondere bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Besteuerungsverfahren durch Steuerforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht auflebt, mithin die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht zum Tragen kommt. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. August 2014

12 B 14.12

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwaltes - der Stasi-Verstrickungen verdächtigt wird - nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. Die Rechtsanwaltskammer ist als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge der Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit nach § 76 BRAO eingeschränkt ist. Diese Norm enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Dem Anspruch des Klägers steht das Ergebnis der geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen. Die Folgenlosigkeit einer Offenbarung der begehrten Informationen bezogen auf den Zweck des IFG, die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, beschränkt das Informationsinteresse des Klägers auf den Gesetzeszweck, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der mit der Offenbarung verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit wiegt die einhergehende Beeinträchtigung der Reputation des betroffenen Rechtsanwalts nicht auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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