Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 3.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium ist auch dann informationspflichtig im Sinne des Gesetzes, wenn es gesetzesvorbereitende Tätigkeiten als Teil des Regierungshandelns ausführt. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2016

7 C 3.15

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch eine Geheimhaltungsregelung in einer Rechtsverordnung vom Begriff der Rechtsvorschrift umfasst ist. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der Geheimhaltungspflichten in Parlamentsgesetzen enthalten sein müssten. Der Grundsatz, dass unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim bleibt, was nach anderen Vorschriften geheimgehalten werden muss, gilt auch im Hinblick auf Verordnungen, sofern der Verordnungsgeber durch ein Gesetz zum Erlass der Verordnungen ermächtigt worden ist. Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grunde, in dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Geheimhaltung auf eine Satzung stützt. Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ermächtigt das Bundesministerium, die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch Rechtsverordnung zu erlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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