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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 27. April 2010

3 K 1595/05

Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG für Aufsichtsakten gilt nur im laufenden Verfahren. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG (Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich unterliegen) kommt nur in Frage, wenn es um unmittelbare Mitteilungen dieser Stellen und nicht um bloße Anschreiben an sie handelt. Die fehlende Ermessensausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG - interne Willensbildung) kann nicht durch nachgeschobene Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alternative AIG (Akten zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens) wird hingegen teilweise bejaht; ebenso besteht kein Einsichtsrecht in Stellungnahmen von Behörden gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages. Eine Akteneinsicht kann nicht auf rechtsstaatliche Gründen bzw. aus den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, ohne die Ausschlussgründe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu beachten. Das Urteil enthält auch Erläuterungen zum Verhältnis des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zur Abgabenordnung. Im Ergebnis sind teilweise Aussonderungen vorzunehmen. Der Antrag auf Informationszugang betrifft Akten der Finanzverwaltung zwecks Verfolgung von Staatshaftungsansprüchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben

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