Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Kreispolizeibehörden

1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.
2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.
3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.
4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.

Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.

Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.

Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2023
  • Frist
    15. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Kreispolizeibehörden [#281003]
Datum
13. Juni 2023 01:10
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen. 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung. 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung. 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte. Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren. Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten. Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten. Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281003/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Ablehnende Nachricht die Behörde hat meine Anfrage abgelehnt, es soll aber kein schriftlicher Bescheid sein!
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnende Nachricht
Datum
6. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
die Behörde hat meine Anfrage abgelehnt, es soll aber kein schriftlicher Bescheid sein!
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnende Nachricht [#281003]
Ihr Az.: DSB-29.05.09-20.066 Sehr << Anrede >> Sie schreiben, da…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnende Nachricht [#281003]
Datum
12. Juli 2023 01:17
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DSB-29.05.09-20.066 Sehr << Anrede >> Sie schreiben, dass dem Informationszugang der § 6 S. 1 lit. a) IFG NRW entgegenstehe und weisen darauf hin, dass Ihre Nachricht keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid darstelle. Ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 6.7.2023 und nehme wie folgt dazu Stellung: I. Antworten auf Fragen zu 1., 2. und 4. meines Antrags vom 13.6.2023 Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie sich nicht differenzierend mit den von mir gestellten Fragen in meiner Nachricht vom 13.6.2023 auseinandergesetzt haben. Ihre Ausführungen scheinen Sie überwiegend von Bescheiden anderer Polizeibehörden in NRW kopiert zu haben. Sie führen lediglich (kurz) aus, dass der Übersendung der Anordnungen selbst die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit entgegenstehe. Unabhängig davon ist jedoch mein Antrag auf Übersendung einer Übersichtsliste. Ich zitiere aus meinem Antrag vom 13.6.: „1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.“ Auch meine Fragen zu 2. und zu 4. haben Sie weder beantwortet noch sind Sie einer Beantwortung in Ihrer Nachricht entgegengetreten. Weder ist von Ihnen dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass Ihre Ausführungen sich auch auf diese Fragen erstrecken (könnten). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zahlreiche andere Polizeibehörden aus NRW mir eben jene Informationen ebenfalls gebührenfrei zugänglich gemacht haben. Beispielhaft führe ich auf: https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw-1/ https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw-duisburg/ https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw-muenster/#nachricht-802437 https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw-aachen/ https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw-gelsenkirchen/ Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) hat sich in verschiedenen Vermittlungsverfahren dafür ausgesprochen, mir zumindest diese Informationen zugänglich zu machen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um eine erneute Prüfung der Rechtslage und bin sicher, dass die LDI Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung steht. II. Formalia Entgegen Ihrer Aussage ist mein Antrag nach dem IFG NRW formgerecht gestellt worden, namentlich elektronisch per E-Mail und genügt somit dem Formerfordernis des § 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 IFG („Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden.“). Zudem haben Sie wiederum ohne Angabe von Gründen gegen das Sie treffende Formgebot des § 5 Abs. 1 S. 5 IFG verstoßen („Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“). Eine Identifikation des Antragsstellers ist regelmäßig nicht erforderlich, weil das Recht auf Auskunft nach dem IFG ein Jedermannsrecht ist. Insofern muss der Antrag von jemandem gestellt worden sein, der auch antragsberechtigt ist, eine Identifikation ist daher gerade nicht vonnöten. Ferner habe ich bei Antragsstellung sogar meine Postadresse angegeben, es erschließt sich somit von vorneherein nicht, warum Sie mir keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zuschicken konnten. Zuletzt erlaube ich mir den Hinweis, dass ich persönlich schon rund 200 Anträge nach verschiedenen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen gestellt habe und Sie die erste Behörde sind, die mir unter Verweis auf ein angeblich nicht erfülltes Formerfordernis einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid verweigert hat. Sollten Sie auch hier weiteren Aufklärungsbedarf sehen bitte ich Sie, sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) zu wenden, die ich in vergangenen Vermittlungsverfahren als sehr hilfsbereit erlebt habe. Auf ihrer Website finden sich außerdem zahlreiche Hilfestellungen für Behörden: https://www.ldi.nrw.de/informationsfreiheit Abschließend möchte ich Sie bitten, mir kurzfristig und auf elektronischem Wege mitzuteilen, wie Sie weiter zu verfahren gedenken. Für Ihre Antwort habe ich mir dafür den 19.7.2023 notiert. Andernfalls werde ich unverzüglich ein Vermittlungsverfahren bei der LDI einleiten. Zugleich werde ich prüfen, gegen Ihre Nachricht vom 6.7.2023, die jedenfalls trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung und Ihrem „Hinweis“, der rechtlich unbeachtlich ist, Verwaltungsaktcharakter (vgl. § 35 S. 1 LVwVfG) hat, Anfechtungsklage zu erheben oder alsbald möglich Untätigkeitsklage gegen Sie zu erheben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281003/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bitte entschuldigen Sie, dass ich mich schon wieder bei Ihnen melde, ich weiß mir …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Kreispolizeibehörden“ [#281003]
Datum
8. August 2023 12:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte entschuldigen Sie, dass ich mich schon wieder bei Ihnen melde, ich weiß mir leider nicht anders zu helfen (außer durch eine Untätigkeitsklage) und glaube, dass dieser Behörde in mehrerer Hinsicht einige Hinweise von Ihnen guttäten: Die KPB Viersen ist der Meinung, meine IFG-Anfrage sei unzulässig und schreibt dazu folgendes: "Mangels formgerechten Antrags und Identifikation des Antragstellers ergeht die Beantwortung Ihrer Anfrage ausdrücklich nicht in Form eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides." Auch materiell hat die Behörde meine Anfrage nicht beantwortet, sondern nur die Textbausteine kopiert, die ich mittlerweile schon sehr häufig als Antwort bekommen habe - allerdings ohne eine Übersicht über strategische Fahndungen mitzuschicken, was sonst immerhin (fast) alle Polizeibehörden ohne Einwände getan haben. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/281003/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Wie immer danke ich Ihnen herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 281003.pdf - 2023-07-06_1-2023-07-06-kpb-viersen-ablehnung.pdf Anfragenr: 281003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281003/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: DSB-29.05.09-20.066 Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Strategische Fahn…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Kreispolizeibehörden“ [#281003]
Datum
8. August 2023 12:54
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DSB-29.05.09-20.066 Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Kreispolizeibehörden“ vom 13.06.2023 (#281003) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich setze Sie ferner in Kenntnis, dass ich soeben die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung angerufen habe. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dennoch meine Anfrage beantworten - dann können wir gemeinsam der LDI Arbeit ersparen. Wenn ich von Ihnen bis Ablauf des 13.9.2023 keine Antwort erhalten habe, werde ich ohne weitere Ankündigung Anfechtungsklage gegen Ihren Verwaltungsakt vom 6.7.2023, hilfsweise Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO gegen Sie erheben, weil dann die Frist von drei Monaten seit Anfragestellung abgelaufen sind und Sie bislang weder meine Anfrage beantwortet haben noch mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zugestellt haben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023
Datum
25. August 2023 13:39
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 13.6.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5671/23 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu Informationen zur strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW<https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/> (https://fragdenstaat.de/anfrage/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-kreispolizeibehoerden-7/) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 6.7. haben Sie seinen Antrag unter Bezugnahme auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. [geschwärzt] hatte Zugang zu folgenden Informationen beantragt: "1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, "Erfolge" im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen. 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung. 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung. 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte." In Ihrer Ablehnungsbegründung kamen Sie zu dem Ergebnis, dass bezogen auf alle beantragten Informationen der Ausnahmetatbestand nach § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW einschlägig ist und dessen Voraussetzungen vorliegen. Diese Informationen würden Rückschlüsse auf polizeitaktische Erwägungen ermöglichen und damit die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen. Eine solche pauschale Ablehnung bezogen auf alle beantragten Informationen, ohne näher auf den konkreten Einzelfall einzugehen, ist für den Antragsteller nicht gut nachvollziehbar und entspricht nicht den Anforderungen, die § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW an eine Ablehnungsbegründung stellt. Um eine Vorstellung vom Inhalt einer Anordnung nach § 12a PolG NRW<https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/> zu bekommen, habe ich mir einen Parallelfall von [geschwärzt], einen Informationszugangsantrag an das PP Bonn, angeschaut. Unter https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw/ ist nachzulesen, dass im dortigen Fall das PP die Anordnung nach § 12a PolG NRW<https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/> bezogen auf bandenmäßigen Taschendiebstahl, Einbruchdiebstahl sowie BtM-Straftaten offenbart hat. Zumindest auf den ersten Blick hatte ich nicht den Eindruck, dass die dort offenbarte Anordnung Informationen enthielt, die über die Beschreibung des üblichen Tatablaufs hinausgehenden Aufschluss über polizeitaktische Erwägungen geben. Dies kann in Ihrem Fall selbstverständlich anders sein, eine kurze Erläuterung wäre hilfreich. Bezogen auf den ersten Satz der Frage Nr. 2 kann ich - völlig abstrakt und ohne konkret benennen zu müssen, was der inhaltliche Anlass des Antrags war, also auf welche konkreten Straftaten etwa sich das Fahndungsvorhaben bezieht - nicht erkennen, inwieweit eine Antwort auf diese Frage - welche schlicht mit ja oder nein zu beantworten wäre - die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Bezogen auf den ebenfalls beantragten Evaluationsbericht enthält Ihr Schreiben ebenfalls keine konkreten Ausführungen. Denkbar wäre auch eine teilweise Zurverfügungstellung der beantragten Informationen, nachdem § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW unterfallende Passagen geschwärzt wurden. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, den Antrag erneut zu prüfen. Soweit Sie [geschwärzt] darauf hingewiesen haben, dass sein Antrag nicht formgerecht sei, mache ich auf die Möglichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW aufmerksam, der eine Antragstellung online vorsieht. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollte gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen rufen Sie mich gerne unter der u.g. Durchwahl an. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 Antrag [geschwärzt] auf Informationszu…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023
Datum
31. Oktober 2023 14:50
Status
Warte auf Antwort
Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 13.6.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5671/23 Mein Auskunftsersuchen vom 25.8.2023 ________________________________ Sehr [geschwärzt], leider habe ich zu meinem oben benannten Schreiben bislang noch keine Antwort erhalten. Ich erinnere daher an die Erledigung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 Ihr Antrag auf Informationszugang …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023
Datum
14. November 2023 10:35
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5671/23 Antwort der Kreispolizeibehörde Viersen vom 13.11.2023 ________________________________ Sehr << Antragsteller:in >> unten leite ich Ihnen das Antwortschreiben der Kreispolizeibehörde Viersen inklusive der Liste im Anhang weiter. Diese Liste beantwortet Teil 1. Ihres Antrags, allerdings habe ich keine Antworten zu den übrigen im Antrag enthaltenen Fragen gefunden - sind Ihnen diese mittlerweile anderweitig zugegangen und falls nicht, möchten Sie, dass ich diesbezüglich noch einmal bei der Kreispolizeibehörde Viersen nachfrage? Bitte nutzen Sie für die weitere Kommunikation ab sofort die geänderte E-Mail-Adresse des Referatspostfachs (<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>). Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003] Ihr Az.: 209.2.3.1.5…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003]
Datum
14. November 2023 11:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 209.2.3.1.5-5671/23 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank auch hier für die Übersendung der Liste! Ich frage selbst noch einmal bei der KPB Viersen nach einer Evaluation nach, und Sie können dieses Vermittlung hier auch gerne als beendet betrachten. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281003/
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003] Ihr Az.: DSB-29.05.0…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003]
Datum
14. November 2023 11:42
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DSB-29.05.09-20.066 Sehr << Anrede >> die LDI hat mit dankenswerterweise Ihre Liste zugeschickt - herzlichen Dank dafür auch Ihnen! Ich hatte in meiner Anfrage vom 13.6. außerdem darum gebeten, mir Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung. 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte. Ich freue mich, wenn Sie diese Fragen noch beantworten würden! Die Frage zu 3. ziehe ich hiermit zurück. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281003/
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003] Sehr << Antrag…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Betreff
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003]
Datum
15. November 2023 10:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihren Fragen zu Ziff. 2. und 4. muss ich Fehlanzeige melden, da diese Fälle in der KPB Viersen nicht eintreten sind. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003] Ihr Az.: DSB-29.05.0…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 13.6.2023 [#281003]
Datum
15. November 2023 19:20
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Viersen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DSB-29.05.09-20.066 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Sie können meine Anfrage damit als erledigt betrachten und ich danke Ihnen für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281003/