Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 14. Dezember 2012

9 L 911/12

Das Gericht verneint den Anspruch eines Reporters auf Akteneinsicht in und Auskunft über Abrechnungsunterlagen für ein auch privat genutztes Dienstfahrzeug eines Ministers. Der Anspruch ergibt sich weder aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, noch aus dem Pressegesetz des Landes Brandenburg. Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar, da sich das Pressegesetz nur an Vertreter der Presse richtet und nur einen Auskunftsanspruch vermittelt, so dass ihm i.S.d. §1 AIG kein Vorrang zukommt. Dem Akteneinsichtsbegehren steht der Schutz unternehmens- und personenbezogener Daten entgegen. Auch aus dem Grundgesetz sind keine weitergehenden Ansprüche herleitbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Umweltinformationsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. September 2012

9 K 1617/11

Im Hinblick auf Unterlagen zu Kalkulationen der in der Beitragssatzung festgelegten Beiträge unterscheidet das Verwaltungsgericht zwischen der Aufwandsseite (Finanzierung und Errichtung der Anlagen) einerseits und der Verteilungsseite der Kosten (Beitragsaufteilung auf die Grundstücke) andererseits. Während Angaben zur Finanzierung, z.B. zu Fördermitteln, Umweltinformationen und auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes offenzulegen sind, handelt es sich bei den Angaben zur konkreten Beitragserhebung nicht mehr um Informationen über die Umwelt. Die Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes kommt allerdings ebenfalls nicht in Betracht, da eine entsprechende Vorschrift des Gesetzes die Anwendung im laufenden Verfahren vom Anwendungsbereich ausnimmt. Dies betrifft auch ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes, gerichtliches Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Fotokopien

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Februar 2012

9 L 713/11

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Akteneinsicht in den Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinde unter Verweis auf den Schutz unternehmensbezogener Daten ab. Eine Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Informationsinteressen ist im Gesetz nicht vorgehen, was als Ausfluss des Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalts des Gesetzgebers mit Art. 21 der Landesverfassung vereinbar ist. Aus der Landesverfassung und dem Grundgesetz kann ein Informationszugangsrecht nicht unmittelbar hergeleitet werden. Der Anspruch auf Auskunft über die konkrete Frage zur Höhe des nach dem Vertrag zu zahlenden Entgelts wird nach dem Pressegesetz des Landes Brandenburg bejaht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags

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