Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. März 2014

BER OVG 6 S 48.13 2014 LPG

1. Presserechtliche Auskunftsansprüche beziehen sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Aktennutzung durch Einsichtnahme in oder Kopie von Behördenakten. 2. Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf den Auskunftsverweigerungsanspruch wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG berufen. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG Rechnung getragen, die dem Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen dient.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses Aktualität der Presseberichterstattung Einstweilige Anordnung: Flughafen BER öffentliche oder schutzwürdige private Interessen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. April 2014

12 S 77.13

Das Oberverwaltungsgericht weist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Offenlegung von Unterlagen, die der ehemalige Ministerpräsident in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH erhalten hatte, zurück und bestätigt die Auffassung der Vorinstanz: Eine Koppelung beider Funktionen ist nicht erkennbar; als Aufsichtsratsmitglied gehörte der Ministerpräsident nicht zu den auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürfte es sich nicht um Akten im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes handeln. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf die spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten aus dem Aktiengesetz, die vom Jedermanns-Anspruch des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes unberührt bleiben und auch bei privaten Unternehmen in öffentlicher Hand keine Einschränkung erfahren. Zudem spricht viel dafür, dass sich der Antrag auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse richtet, deren Offenbarung sich im Wettbewerb mit anderen Flughafenbetreibern nachteilig auswirken kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. August 2014

12 N 36.14

Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu, soweit es die Verpflichtung des Finanzamtes zur Gewährung von Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in Körperschaftssteuervorgänge zum Insolvenzschuldner betrifft, da es offen erscheint, ob das Steuergeheimnis (Dritter) dem Informationszugang entgegensteht. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Insbesondere bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Besteuerungsverfahren durch Steuerforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht auflebt, mithin die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht zum Tragen kommt. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. März 2014

12 B 19.12

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Weder das zur Ermittlung eines prognostischen Planungsgewinns erstellte Gutachten noch der Grundstückskaufvertrag nebst Entwürfen enthalten Umweltinformationen; der Informationszugangsantrag kann mithin nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden. Auf der Grundlage des während des Berufungsverfahrens geänderten Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist der Informationszugang zu verweigern; ihm steht der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses entgegen. Das allein mit Blick auf die Vertragsverhandlungen erstellte Gutachten war maßgeblich für die Kaufpreisbildung und die Vertragsgestaltung; auf der Grundlage der konkreten Absichten des Vertragspartners sollte ein möglicher Planungsgewinn prognostisch in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Unter diesen Umständen ist es hinreichend plausibel und nachvollziehbar, dass das Gutachten zumindest mittelbar Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Entwicklungsstrategien, Kalkulationen und Renditeerwartungen des Vertragspartners zulässt. Auch solche mittelbaren Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden von dem gesetzlichen Ausschlussgrund erfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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