Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 22. April 2015

3 K 1478/14

Das Verwaltungsgericht verneint den Anspruch gegenüber einer Stadtverwaltung auf Herausgabe von Informationen über ein Energieversorgungsunternehmen, an dem die Stadt beteiligt ist. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht eine solche Informationspflicht nur, soweit die Stadt sich einer Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient. Es besteht aber keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, als Energieversorgungsunternehmen am Markt teilzunehmen; diese Tätigkeit stellt daher nur eine öffentliche Aufgabe dar. Darüber hinaus ist die beklagte Stadt auch nicht verpflichtet, Informationen von Privaten zu beschaffen. Das Gesetz zielt vielmehr darauf ab, dem Bürger den Kenntnisstand zu vermitteln, über den auch die Behörde verfügt. Zudem besteht ein Vorrang der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Das gilt auch bei der Beteiligung von Kommunen an Privatunternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 10. September 2015

1 K 583/14

Der Kläger, ein ALG II-Empfänger, verfolgt insbesondere kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den Informationen, es geht ihm nicht um die Kontrolle staatlichen Handelns, sondern um ein privates Informationsinteresse. Zwar komme den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter wegen des dienstlichen Bezugs kein hoher Schutz zu, dem Kläger fehlt es jedoch an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Das Jobcenter hat zudem keine größere Hürde in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter aufgebaut. Der Personenbezug entfällt auch nicht, wenn die Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter geschwärzt werden. Die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme der Bearbeiterdaten vom Datenschutz kommt nicht zum Tragen, da der konkrete Bezug zu einem Verwaltungsvorgang fehlt. Zwar bedarf eine Behörde zur Veröffentlichung von Mitarbeitertelefonlisten keiner Ermächtigungsgrundlage (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008, 2 B 131/07). Daraus kann jedoch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ein Bürger einen Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen hat. Das Gericht schließt sich damit ausdrücklich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. September 2014 (4 K 466/14) an. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

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