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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Mai 2020

12 N 165.19

Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Ablehnungstatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz der Tätigkeit der Polizei umfassend gilt und sie die Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht für geboten hielt, weist das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsgrund nicht zu seinen Lasten zu weit gefasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

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