Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 16. Februar 2009

5 So 31/09

Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist unabhängig vom Inhalt der begehrten Information der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Konkret wird die Zuständigkeit des Sozialgerichts im Falle allgemeiner Informationen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 21. Dezember 2011

5 So 111/11

Für Streitigkeiten um den auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die sich bei einem Finanzamt befinden, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang auf dieser Rechtsgrundlage ist eine echte Sachentscheidung, die eigenständig anfechtbar ist und damit im Prozess einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Dieser ist vom Inhalt der Akten, auf die er sich bezieht, grundsätzlich unabhängig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 20. November 2012

5 Bs 246/12

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt den Beschluss der Vorinstanz zur Ablehnung des Eilantrags mit der Begründung des fehlenden Anordnungsgrundes. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. Darüber hinaus stellt das Oberverwaltungsgericht klar, dass sich der Anspruch auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes nur auf vorhandene Informationen bezieht und keine Verpflichtung zur Erstellung neuer Informationen beinhaltet. Vorliegend geht es um die Erstellung statistischer Auswertungen aus vorhandenen "Rohdaten". (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 7. Juli 2017

3 Bs 202/16

Das Oberverwaltungsgericht gibt einer Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Eilentscheidung der Vorinstanz statt und entscheidet für die Offenlegung der strittigen Anlagen zu einem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und einem Unternehmen. Grund hierfür sind vor allem durchgreifende Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, bei den fraglichen Informationen könne es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit

Hamburgisches Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 25. März 2009

HH OVG 4 Bf 179-09 2009 LPG

1. Aus der gesetzlichen Beschränkung der Auskunftspflicht in § 4 Abs. 1 HmbPresseG auf Anfragen, mit denen die Presse ihre öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich nicht, dass im Einzelfall ein konkretes Berichterstattungsinteresse, verstanden als ein anerkennenswertes aktuelles Publikationsinteresse, festgestellt werden muss. Die Regelung schließt einen Anspruch nur auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind. 2. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG sind nur solche Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch die auskunftsverpflichtete Behörde zum Adressaten haben. § 85 Abs. 1 GmbHG stellt keine derartige Geheimhaltungsvorschrift dar. 3. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf Daten eines Unternehmens, so kann eine Verweigerung der Auskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG in Betracht kommen. Es muss allerdings durch die Offenbarung ein Nachteil drohen.

Besucherzahlen von Bädern Geheimhaltungsbedürfnis Berichterstattungsinteresse Publikationsinteresse

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 21. Juli 2016

1 Bf 29/12.Z

Im Hinblick auf ein Kunstwerk bestätigt das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz, nach der es sich dabei nicht um eine Aufzeichnung im Sinne des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes handelt, auf die sich der gesetzliche Zugangsanspruch beschränkt. Das zwischenzeitliche in Kraft getretene Hamburgische Transparenzgesetz enthält keine hiervon abweichende Regelung. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Gesetze nur den Zugang zu amtlichen Informationen regeln und ob das Kunstwerk eine solche darstellt oder beinhaltet. Soweit der Kläger Zugang zu Unterlagen über das Kunstwerk begehrt, hat der Zulassungsantrag Erfolg, soweit diese Dokumente bei der Beklagten vorhanden sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 23. Mai 2017

3 Bf 28/16.Z

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab. Weder ergeben sich aus dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Verweigerung der Offenlegung der beantragten Informationen auf der Grundlage eines Ausnahmetatbestands des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Informationen, die mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport zusammenhängen, rechtmäßig war. (Quelle: LDA Brandenburg)

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