Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Transparenzgesetz (Hamburg)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 20. September 2021

3 Bf 87/18

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bestätigt ein Urteil der Vorinstanz, nach dem ein Anwaltsschriftsatz im Zusammenhang mit der Untersagung bestimmter werblicher Angaben auf Zigarettenpackungen Urheberrechtsschutz genießt. Mit der Gewährung des Informationszugangs würde in das Erstveröffentlichungsrecht eingegriffen. In seiner Urteilsbegründung nimmt das Oberverwaltungsgericht zudem Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das an dem Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissenschaftlichen Werkes aus unionsrechtlichen Gründen nicht mehr festhält (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019, 7 C 1.18). (Quelle: LDA Brandenburg)

Urheberrecht

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 23. Juni 2015

3 Bf 274/13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, nach der ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Herausgabe der Kontoauszüge der Insolvenzschuldnerin abzulehnen ist. Es verweist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, das die Kontoauszüge als Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Sinne einer entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes eingestuft hatte. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 17. Dezember 2013

3 Bf 236/10

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung, nach der dem Kläger - einem Insolvenzverwalter - kein Anspruch auf Einsichtnahme in die den Insolvenzschuldner betreffende finanzbehördliche Vollstreckungsakte zusteht. Es begründet dies mit dem Ausschlusstatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung. Damit sind alle Vorgänge der Steuerverwaltung umfasst, die mit der Steuerforderung im konkreten Einzelfall zusammenhängen, also auch Vollstreckungsvorgänge. Das Oberverwaltungsgericht begründet ausführlich, weshalb es einem weiten Verständnis dieser Regelung den Vorzug vor einer engen Auslegung gibt. Der in Rede stehende Ausnahmetatbestand war in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz als Ausnahme vom Anwendungsbereich formuliert, doch wurde die Begründung wortgleich in die Begründung zum inzwischen in Kraft getretenen Transparenzgesetz übernommen, so dass es sich im Ergebnis um eine unveränderte Regelungsintention handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 23. Juni 2015

3 Bf 275/13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, nach der ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Einsicht in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin abzulehnen ist. Es verweist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, das die Vollstreckungsakte als Vorgang der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Sinne einer entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes eingestuft hatte. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 10. November 2015

3 Bf 44/13

Allein die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung genügt nicht, um die Herausgabe von Protokollen derselben zu verweigern. Die entsprechende Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes knüpft vielmehr an solche Verschwiegenheitspflichten der Teilnehmer an, die spezialgesetzlich geregelt ist. Im vorliegenden Fall wäre zur Auslösung der Vertraulichkeit ein formaler Beschluss der Bezirksversammlung erforderlich gewesen; es wurde aber lediglich die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, den Anträgen des Klägers vollständig zu entsprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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