Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2013

BUND BVwG 6 VR 3.13 2013 Art 5

Es erscheint durchaus möglich oder sogar naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Ob bzw. inwieweit dies schlussendlich der Fall wäre, bedürfte der Klärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dass dieses erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde, kann jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

Stellungnahmen des BND gegenüber der Bundesregierung Einstweilige Anordnung: Ausfuhr so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien C-Waffen

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2015

BUND BVwG 6 VR 2.15 2015 Art 5

Der Antragsteller kann verlangen, dass das Bundeskanzleramt ihm die begehrte Auskunft darüber erteilt, wie viele Verletzungen von Geheimschutzvorschriften im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) es nach Kenntnis des Bundeskanzleramts im Jahr 2014 aufgeschlüsselt nach Monaten im Bereich des Bundesnachrichtendiensts gegeben hat. Der Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der begehrten Auskunft stehen berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes oder des Bundeskanzleramtes an der Vertraulichkeit der streitigen Information nicht entgegen. Hier ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 3 Nr. 8 IFG gegenüber den Nachrichtendiensten nicht besteht, auch wenn diese Ausnahmevorschrift auf Informationen aus dem Geschäftsbereich eines Nachrichtendienstes bezogen wird, die nicht bei ihm, sondern der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde angefragt werden. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist jedoch nicht erkennbar, dass die Herausgabe der hier begehrten Information die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erschweren oder gefährden könnte. Aus alledem ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Freiräume im Rahmen von Informationsanfragen und hier insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde.

Einstweilige Anordnung Eilantrag Bundeskanzleramt Geheimdienste Bundesnachrichtendienst Verfassungsschutz Verletzungen von Geheimschutzvorschriften Dokumente in die Öffentlichkeit gelangt Leaks Schutz öffentlicher Belange

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2012

BUND BVwG 6 B 15.12 2012 LPG

1. Gerichte dürfen Gesamtumstände des Falls wertend berücksichtigen. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht zweifelhaft sein - und bedarf daher keiner Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens -, dass die Bekanntgabe des Umstands, wonach ein Amtsträger Letztunterzeichner oder Letztverantwortlicher eines bestimmten Verwaltungsvorgangs gewesen ist, die Offenbarung eines „persönlichen Lebenssachverhalts“ darstellt und folglich dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. 3. Das Berufungsurteil hat den Schutz des Persönlichkeitsrechts des streitbefangenen Mitarbeiters des Beklagten nicht deshalb höher bewertet, weil es Zweifel daran hatte, ob die Kläger bei Kenntnis des Namens von seiner Veröffentlichung absehen würden. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass „im Falle ihres Erfolges ... sie dem durch die neuesten Medienberichte über dieses Verfahren (selbst) erzeugten Erwartungsdruck (hätten) nachkommen müssen, den im Interesse der Pressefreiheit erstrittenen Namen nunmehr auch zu veröffentlichen“. Unter diesen Umständen habe nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung bestanden, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung hätte überlassen werden dürfen.

Persönliche Daten schutzbedürftige Daten lebender Personen Verwaltungsbeschwerde

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 1966

BUND BVwG 1 B 18.65 1966 Art 5

Die im Grundgesetz gewährleistete Informationsfreiheit umfasst nicht den - in mehreren Landespressegesetzen normierten - Anspruch der Presse, amtliche Bekanntmachungen von Behörden nicht später als die Mitbewerber zugeleitet zu erhalten. Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung können sie nicht verlangen. Vielmehr steht die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde.

Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2013

BUND BVwG 20 F 9.13 2013 LPG

1. Es bedarf keiner Zahlenangaben, um die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu beantworten. 2. Wenn die begehrte Information als „VS nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert worden ist, ist auch über die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 NPresseG zu entscheiden.

Geheimhaltung Sicherheitskonzept Schutz von Freiheit, Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit von zu schützenden Personen

Saarländisches Mediengesetz (SMG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 1998

BUND BVwG 6 AV 2.98 1998 LPG

Der Antrag ist abzulehnen, denn nach § 719 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur anzuordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs wird ein Nachteil dann nicht als unersetzlich im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO angesehen, wenn sich der Schuldner durch Unterlassen prozessualer Anträge selbst in die Lage versetzt hat, daß er den zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden kann.

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsschutz

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2011

BUND BVwG 7 VR 6. 11 2011 LPG

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern zu gewähren und Auskünfte über die NS-Verstrickung hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter zu erteilen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Themen, die Gegenstand seines Einsichts- und Auskunftsersuchens sind, einen starken Aktualitätsbezug aufweisen und dass ihm eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung über diese Themen unzumutbar erschwert wird, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten muss. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die NS-Verstrickung früherer Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes bzw. der Organisation Gehlen, die einen historischen Zeitraum betrifft und in regelmäßigen Abständen Gegenstand der Presseberichterstattung ist, einen Aktualitätsbezug aufweist, der eine Auskunft im Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen lässt und deshalb eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung erfordert. Fehlt es an einem solchermaßen geprägten Aktualitätsbezug, ist es dem Antragsteller auch in Ansehung der Pressefreiheit ohne Weiteres zumutbar, zur Durchsetzung von Informationsrechten den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

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