Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2004

Bund BVwG 6 C 35.13 LPG

Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen.

allgemeines Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsschutz Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren Verteidiger Staatsanwalt grundrechtliches Gewicht des Auskunftsinteresses der Presse Öffentlichkeitsgrundsatz

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013

6 A 2.12

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Pressegesetze der Länder auf eine Bundesbehörde nicht anwendbar sind, mangels bundesgesetzlicher Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang erläutert das Gericht, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Jedermannspflichten begründet und nicht die informationsrechtliche Stellung der Presse spezifisch ausformt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 1974

BUND BVwG 1 C 30.71 1974 LPG

Grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme eines Journalisten an derartigen Fahrten. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts verpflichtet die Vorschrift des § 4 LPrG die Beklagte nur, Fragen von Pressevertretern zu beantworten, nicht aber, die Presse von sich aus zu unterrichten und mit sogenannten Eigeninformationen zu versehen.

Klage eines Journalisten auf Teilnahme an überregionalen Pressefahrten der Deutschen Bundesbahn

Berliner Pressegesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013

BUND BVwG 6 A 2.12 2013 LPG

Die Landespressegesetze begründen keine Auskunftsansprüche der Presse gegen den Bundesnachrichtendienst

Geheimdienste

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. August 1990

BUND BVwG 7 C 14.90 1990 LPG

Das Grundrecht der Pressefreiheit eines Journalisten wird nicht dadurch verletzt, dass ihm der Ratsvorsitzende in Ausführung eines entsprechenden Ratsbeschlussesuntersagt, die öffentliche Sitzung des Rates auf Tonband aufzuzeichnen.

allgemeines Persönlichkeitsrecht Mittschnitt der öffentlichen Sitzung des Rates einer Gemeinde auf Tonband durch Pressevertreter Tonbandmitschnitt als Modalität der von der Pressefreiheit umfassten Informationsbeschaffung

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2004

BUND BVwG 3 C 41.03 2003 LPG

1. Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen. 2. Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden.

Stasi-Unterlagen-Gesetz Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen Ausspähung personenbezogene Informationen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen allgemeines Persönlichkeitsrecht Privatsphäre Recht am gesprochenen Wort informationelle Selbstbestimmung Grundrechte von Amtsträgern Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit Forschung Presse politische Bildung Zweckbindung erhobener Dateien verfassungskonforme Auslegung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Vollstreckungsgegenklage.

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 1984

BUND BVwG 7 C 139.81 1984 LPG

Kein Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Press gegenueber dem Rundfunk

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2013

BUND BVwG 6 A 5_13 2013 Art 5

1. Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen. 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von Akten; sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.

Bundesnachrichtendienst Archivgut Aktennutzungsanspruch Schutzfrist Informationsfreiheit Pressefreiheit Wissenschaftsfreiheit Akteneinsicht BND Unterlagen Fristverkürzung

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

6 C 12.14

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. Letzteres hatte entschieden, dass dem Kläger eine Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen eines privatrechtlichen Mietvertrags über den Flughafen Tempelhof mit dem Veranstalter einer Modemesse zusteht, die ausweislich einer Sperrerklärung weiterhin geheim gehalten werden. Die Entscheidung ergeht auf presserechtlicher Grundlage. Soweit in dem jedermann offen stehenden, aber grundrechtlich nicht fundierten Informationsfreiheitsrecht ein Vertraulichkeitsinteresse nicht eingreift, muss dies erst recht für den Auskunftsanspruch der Presse gelten. Umgekehrt besagt die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteresse im Informationsfreiheitsrecht nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

BUND BVwG 6 C 12.14 Art 5

Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgenommen. Je weitgehender die Beklagte zur Auskunft gegenüber der Presse gehalten ist, desto stärker wird dem Interesse der Öffentlichkeit entsprochen, sich über ihre Aktivitäten beim Gesetzesvollzug ein Bild machen zu können. Im Gegenzug nimmt die Gefahr zu, dass wirtschaftliche Interessen vom Gesetzesvollzug betroffener Privater, nämlich der Geschäftspartner der Beklagten, beeinträchtigt werden. Die in der Revisionsbegründung der Beklagten anklingende Auffassung, gegenläufige private oder öffentliche Vertraulichkeitsinteressen würden den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch ohne weiteres ausschließen, geht fehl. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Greift der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch - wie hier - durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Liegenschaftsverwaltung Vertraulichkeitsinteressen fiskalische Interessen BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Inhalt eines Mietvertrags

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