Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. Juli 2011

6 A 1492/10

Vor dem Hintergrund der Klage eines Lehrers auf Erteilung einer Auskunft über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis stellt das Oberverwaltungsgericht, dass ein solches Begehren nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt werden kann. Das Gesetz richtet sich auf Informationen, die vorhanden, also Bestandteil von Verwaltungsunterlagen sind. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen "im Auftrag" des Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Juli 2011

13a F 3/11

In einem Verfahren zu Schadenersatzansprüchen eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aufgrund der Unwirksamkeit einer Beihilfevorschrift begründete das Ministerium in seiner Sperrerklärung die Verweigerung der Aktenvorlage mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz des behördlichen Willensbildungsprozess. Der Fachsenat stellt fest, dass der genannte Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Somit ist für Unterlagen, die solche Angaben gar nicht enthalten, ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen. Zudem erstreckt sich der Schutzbereich des Ausnahmetatbestands nicht auf während des Verfahrens eingegangene Stellungnahmen beteiligter Stellen, die lediglich zur Vorbereitung der Willensbildung dienen. Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtswidrig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. September 2011

8 E 879/11

Das Gericht lehnt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und das Verfahren an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts verwiesen. Der Kläger begehrt Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte und stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und das Strafvollzugsgesetz. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist als Anspruchsgrundlage vorliegend offensichtlich ausgeschlossen, denn die bundesrechtliche Vorschrift des § 185 Strafvollzugsgesetz, die spezialgesetzlich das Recht eines Gefangenen auf Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte regelt, geht den landesrechtlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht mehr in der Strafvollstreckung befindet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

8 A 2593/10

Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs anzuwenden ist, da er Behörde im Sinne des Gesetzes ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Strittig waren Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten. Die generelle Furcht des Bundesrechnungshofs, die Kooperationsbereitschaft der kontrollierten Stellen verringere sich durch die Herausgabe der Informationen, ist kein ausreichender Ablehnungsgrund im Sinne des Schutzguts der externen Finanzkontrolle. Presserechtliche Auskunftsverpflichtungen sind gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz keine spezielleren Regelungen, welche die Anwendung des letzteren verdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2011

8 A 1150/10

Das Finanzamt ist auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Antrag die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners herauszugeben. Ein Vorrang anderer Rechtsgrundlagen besteht nur, wenn diese das gleiche Anliegen verfolgen wie das Informationsfreiheitsgesetz. Sperrwirkung entfalten spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppe nur, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Das Insolvenzrecht oder die Abgabenordnung enthalten eine solche gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz bereichsspezifische Ausschlussregelung nicht. Das Steuergeheimnis ist erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen, nicht aber im Rahmen der Anspruchskonkurrenz. Eine im Steuergeheimnis begründete Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht zudem schon deshalb nicht, weil der Schuldner ihm ohnehin zur Auskunft verpflichtet ist. Das Informationsfreiheitsgesetz nimmt in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

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