Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 6. September 2013

4 K 242/13

Der Abschluss eines Leasingvertrags mit einem Privaten ist zwar keine hoheitliche Tätigkeit, dient aber dienstlichen Zwecken, so dass es sich dabei um amtliche Informationen handelt, die im Haushaltsplan der Stadt ausgewiesen werden. Der Leasingvertrag zwischen einer Stadt und einem Automobilunternehmen für den Dienstwagen eines Bürgermeisters enthält Geschäftsgeheimnisse. Die Konditionen des Leasingvertrags stellen sich als geschütztes kaufmännisches Wissen dar. Um die Dispositionsfreiheit des Unternehmens nicht zu begrenzen, sind Leasingverträge als Ganzes als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Durch die Ausweisung der allgemeinen Fahrzeugkosten im Haushaltsplan ergibt sich nichts anderes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 16. Dezember 2009

4 K 1059/09

Das Verwaltungsgericht erkennt das Informationsfreiheitsgesetz als Anspruchsgrundlage für die auf Auskunft über Vollstreckungsaufträge und Zahlungen an Gläubiger (Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens an den Insolvenzvollstrecker an . Das Aufdecken von nach dem Insolvenzrecht anfechtbaren Vermögensverschiebungen kann zu einer von dem Gesetz beabsichtigten Kontrolle staatlichen Handelns beitragen. Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes werden Bestandteil der amtlichen Informationen des Bundes, wenn sie ihm dauerhaft zugehen. Weder das Steuergeheimnis der Abgabenordnung noch insolvenz- oder zivilrechtliche Auskunftsrechte verdrängen den Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr sind nur dort berührt, wo der Staat als Marktteilnehmer auftritt; die Behörde ist nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Auch liegt kein Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen vor, da durch eine mögliche Insolvenzanfechtung deren Interessen im Wirtschaftsverkehr nicht berührt sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

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