Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2012

1 L 195/10

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass zwar ein Zugangsanspruch zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden, besteht, jedoch Einzelheiten zu Personal- und Sachkosten zu schwärzen sind. Da der Kläger die Überlassung "möglichst ungeschwärzter Kopien" beantragt hat, ist er angesichts der Bedeutung des Wörtchens "möglichst" durch dieses Urteil nicht beschwert. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2012

7 B 30.12

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird mit diesem Beschluss zurückgewiesen. Der WDR war vom Oberverwaltungsgericht verpflichtet worden, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Es ging davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Finanzgericht Münster am 25. Juni 2012

15 K 874/10

Das Finanzgericht verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen ein Finanzamt auf Erteilung eines Kontoauszugs des Insolvenzschuldners ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten jedenfalls dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht auf die Vorschriften der Abgabenordnung, sondern ausschließlich auf die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW stützt. Insofern macht der Kläger als Insolvenzverwalter als nicht am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen einen eigenständig geregelten Informationsanspruch geltend und damit gerade keinen Anspruch, der mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. November 2012

10 E 2889/12

Mit seinem Beschluss lehnt das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da der Anordnungsgrund fehlt. Dem Antragsteller geht es nicht darum, ihm persönlich drohende Nachteile abzuwenden. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 20. November 2012

5 Bs 246/12

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt den Beschluss der Vorinstanz zur Ablehnung des Eilantrags mit der Begründung des fehlenden Anordnungsgrundes. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. Darüber hinaus stellt das Oberverwaltungsgericht klar, dass sich der Anspruch auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes nur auf vorhandene Informationen bezieht und keine Verpflichtung zur Erstellung neuer Informationen beinhaltet. Vorliegend geht es um die Erstellung statistischer Auswertungen aus vorhandenen "Rohdaten". (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. Dezember 2012

6 S 44.12

Ein Journalist begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung von Auskünften über verdachtsunabhängige Polizeikontrollen. Das Gericht lehnte den Antrag wegen Vorwegnahme der Hauptsache ab. Zur Begründung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) kann weder das Landespressegesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz herangezogen werden; es fehlt an einem aktuellen Anlass für das Informationsbegehren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2012

7 B 53.11

Das Bundesverwaltungsgericht weist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück. Die vom Beklagten erneut aufgeworfene Frage, ob vom Regelungsbereich der Abgabenordnung ein Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch geltend machen will, umfasst ist, lässt sich im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beantworten. Dieses hatte ein Finanzamt verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Antrag die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners herauszugeben und entschieden, dass die Abgabenordnung keine spezialgesetzliche Regelung ist, welche die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sperrt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2012

27 L 259.12

Das Gericht spricht einem Journalisten einen Anspruch gegen das Bundesministerium der Finanzen auf Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten eines bestimmten Unternehmens gezahlten Honorare zu. Der Anordnungsanspruch wird auf das Berliner Pressegesetz als spezialgesetzliche Regelung gestützt; das Informationsfreiheitsgesetz kommt hierfür nicht in Betracht. Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere eine bloß formale Einstufung der Informationen als "geheim", stehen nicht entgegen. Auch eine ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich grundsätzlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen ermittelt werden. Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst. Hintergrund der Entscheidung war die Medienberichterstattung über für Vortragstätigkeiten erhaltene Honorare des Kanzlerkandidaten Steinbrück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 10. April 2012

8 A 207/11

Der Beschluss berichtigt einen offensichtlichen Schreibfehler im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 mit demselben Aktenzeichen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2012

12 S 95.11

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses der Vorinstanz wird der Antragsgegner verpflichtet, einem Journalisten Einsicht in Unterlagen über Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit unter Schwärzung rein privater Daten zu gewähren. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer solchen Aussonderung geltend zu machen, bedarf es einer hinreichend substantiierten Darlegung, die vorliegend nicht erfolgt ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erkennen, da das Gesetz keine Interessenabwägung verlangt, sondern private Daten einfach geschwärzt werden können. Die entsprechende Vorschrift des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eng auszulegen. Das Oberverwaltungsgericht erkennt unter Verweis auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem einen Anordnungsgrund (Eilbedarf) an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse obliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Prozessuales

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