Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. April 2008

8 E 254/08

Das Oberverwaltungsgericht ändert den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Hinblick auf die für das Ergebnis entscheidende Frage, ob die Tätigkeit der Polizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen ist, sieht das Gericht das Erfordernis einer Klärung, die den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens übersteigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. September 2008

12 M 69.08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück. Gegenstand des Einsichtsantrags war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. August 2008

8 B 913/08

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das einen Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien an einen Journalisten abgelehnt hatte. Inhalt der Unterlagen sind Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung vor dem Hintergrund einer Betriebsverlagerung. Ob ein Anspruch aus dem Pressegesetz oder aus dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, lässt das Gericht offen: Nach dem Pressegesetz besteht er nicht, da die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens gefährden könnte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert der Antrag auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes aber nicht schon daran, dass er als nicht von einer natürlichen Person gestellt anzusehen ist (Strohmann). Es ist unerheblich, ob der Antragsteller die Weitergabe der Information an eine juristische Person beabsichtigt. Wollte man auf diesen Umstand abstellen, liefe dies der gesetzgeberischen Intention des voraussetzungslosen Informationszugangsanspruchs entgegen. Allerdings steht ein Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes (Beeinträchtigung des Erfolgs bevorstehender behördlicher Maßnahmen) der Herausgabe entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Saarland (SIFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 3. November 2008

5 L 874/08

Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe von mit dem Bergbau zusammenhängenden Informationen zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche für den Bereich einer Gemeinde in digitaler Form wird unter Verweis auf die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt. In analoger Form stehen die Daten der Antragstellerin teilweise bereits zur Verfügung. Es ist in keiner Weise offensichtlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Überlassung der gewünschten Daten in digitaler Form zusteht. Für die Kenntnis der ebenfalls beantragten Daten bestimmter Senkungslinien ist keine Dringlichkeit zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. August 2008

13a F 11/08

Die Verweigerung (Sperrerklärung) des beigeladenen Ministeriums, dem Verwaltungsgericht Akten (Protokolle von Gremiensitzungen auf dem Gebiet der Hochschulzulassung) vorzulegen, ist rechtmäßig. Es bedurfte keines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts, um die Vorlage zu erwirken, da die nicht vorgelegten Unterlagen streitentscheidend und daher rechtserheblich sind. Die Verweigerung war auch deshalb rechtmäßig, weil die Vorgänge nach einem Gesetz - nämlich dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - auf Grund des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses geheim zu halten sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 27. Mai 2008

26 L 845/08

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Eilantrag auf Herausgabe von Fotokopien über Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung vor dem Hintergrund einer Betriebsverlagerung ab. Dies stützt es auf das Informationsfreiheitsgesetz, das einen Anspruch lediglich für natürliche, nicht aber, wie vorliegend, für juristische Personen vorsieht. Dies gilt auch, wenn eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen (Strohmann). In diesem Fall ist von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Antragsberechtigung Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Mai 2008

26 L 719/08

Das Verwaltungsgericht verpflichtet auf dem Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunfterteilung über Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung vor dem Hintergrund einer Betriebsverlagerung. Dies stützt es jedoch nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz, das nur einen Anspruch für natürliche Personen vorsieht, sondern auf das Pressegesetz, da es sich bei der Antragstellerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. März 2008

12 E 115/08

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der Sozialdatenschutz des § 65 Achtes Buch Sozialgesetzbuch den Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sperrt. Der Beschluss befasst sich im Wesentlichen mit sozialrechtlichen Bestimmungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Aachen am 22. April 2008

2 K 22/08

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die begehrte Akteneinsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu gewähren gewesen wäre. Der Einsichtsanspruch für Verfahrensbeteiligte aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz schließt einen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz nicht aus. Die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahrensbeteiligten oder unbeteiligter Dritter in vergleichbarer Weise geschützt werden. Daher kann ein Beteiligter bei Fehlen des in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz geforderten besonderen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 5. Juni 2008

3 K 693/07

Der Antragsteller begehrte erfolglos Einsicht in den Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Ob der Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erfüllt ist, wenn den Unterlagen eine Vorgangsbezogenheit fehlt, lässt das Gericht offen. Es stützt seine Ablehnung hauptsächlich auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz des Willensbildungsprozesses zwischen Behörden, der auch nach Abschluss des Prozesses gilt. Behördenmitarbeiter sollen vielmehr auch künftig noch bereit sein, ihre Ansichten in Willensbildungsprozessen unbefangen und unabhängig zu äußern. Ein überwiegendes Einsichtsinteresse des Klägers ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

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