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Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Dezember 2013

C-279/12

Für die Entscheidung über die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person i.S.d. Richtlinie "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen auf der Grundlage des für sie geltenden nationalen Rechts mit Befugnissen ausgestattet sind, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln hinausgehen. Unternehmen sind als "Behörden" anzusehen, wenn sie nicht in echter Autonomie bestimmen, wie sie die ihnen übertragenen Aufgaben im Umweltbereich erfüllen, weil eine unter Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallende Behörde ihre Tätigkeit im Umweltbereich entscheidend beeinflussen kann. Eine Person, die unter die vorgenannte Bestimmung fällt, stellt hinsichtlich sämtlicher Umweltinformationen, die bei ihr vorhanden sind, eine Behörde dar. Handelsgesellschaften, die nur insoweit eine Behörde darstellen können, als sie sich bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Umweltbereich unter der Kontrolle einer der in der Richtlinie genannten Stellen befinden, sind nicht verpflichtet, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, von denen feststeht, dass sie sich nicht auf die Erbringung solcher Dienstleistungen beziehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 18. Juli 2013

C-515/11

Die Mitgliedstaaten können nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie festlegen, dass der Begriff Behörde keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmung auf Ministerien angewandt werden kann, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren im eigentlichen Sinne beteiligt sind. Die Regelung ist dahin auszulegen, dass sie nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht (etwa Verordnungen). Für diese Auslegung sprechen Wortlaut und Systematik des Übereinkommens von Aarhus, das zwischen der Regelung für Gesetzgebungsakte und der Regelung für exekutive Rechtsakte unterscheidet. Während der "Vorbereitung exekutiver Vorschriften" sind Behörden verpflichtet eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu fördern. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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