Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Januar 2013

11 K 2149/10

Der Stadtplanungsausschuss des Bezirksamts hatte lediglich die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes beschlossen, unter dem über einen Bauantrag beraten werden sollte. Dies kann nach Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht so ausgelegt werden, dass die Nichtöffentlichkeit zugleich die Vertraulichkeit des Inhalts jener Beratung und somit die Geheimhaltung aller mit der Beratung verbundenen Unterlagen umfasst. Allein der Umstand, dass es sich um eine Bauangelegenheit handelt, begründet zudem noch kein Vertraulichkeitsinteresse. Rechtmäßig ist hingegen die Verweigerung der Einsicht in die Niederschrift einer Sitzung des Bau- und Denkmalschutzausschusses, der ausdrücklich die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen beschlossen hatte. Grundlage für die Verweigerung des Informationszugangs ist eine Vorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu Protokollen und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Der spezialgesetzliche Schutz ergibt sich aus dem Bezirksverwaltungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013

6 A 2.12

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Pressegesetze der Länder auf eine Bundesbehörde nicht anwendbar sind, mangels bundesgesetzlicher Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang erläutert das Gericht, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Jedermannspflichten begründet und nicht die informationsrechtliche Stellung der Presse spezifisch ausformt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 7. März 2013

6 K 1423/11

Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in Statistikergebnissen dargestellt worden sind, unterliegen nicht dem Statistikgeheimnis und somit nicht dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer Amtsgeheimnisse. Außerdem ist fraglich, ob das Statistikgeheimnis auf hinzugekaufte Daten privater Informationsdienste überhaupt Anwendung findet. Im Ergebnis bejaht das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Herausgabe von Ergebnissen der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. März 2013

6 K 1374/11

Bei der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 handelt es sich um eine Bundesstatistik. Hierbei wurden von den jeweiligen Betroffenen Einzelangaben in die Haushaltsbücher eingetragen. Damit unterliegen diese dem Statistikgeheimnis aus dem Bundesstatistikgesetz. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Daten soweit aggregiert wären, dass Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht im Ergebnis keinen Anspruch auf Informationszugang vor; bei dieser Regelung handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Statistikgeheimnis, zur Personenbeziehbarkeit von Daten sowie zu deren Anonymisierung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 24. April 2013

1 L 140/10

Kein Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwaltschaft nach IFG M-V. Der Anwendungsbereich des IFG M-V ist nicht eröffnet, denn die Staatsanwaltschaft handelt bei Anfertigung der Berichtshefte für die Landesjustizverwaltung nicht als Behörde i.S.d. IFG M-V, sondern als Strafverfolgungsbehörde ("Strafrechtspflege") und damit als Organ der Rechtspflege. Im Übrigen schließen die §§ 147, 475 StPO als vorrangige besondere gerichtliche Verfahrensvorschriften die Anwendung des IFG M-V aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Bundesarchivgesetz (BArch)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2013

7 B 43.12

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Definition von Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes auseinander und bestätigt die Auslegung der Vorinstanzen. Die Gewährung eines Zugangsanspruchs nach dem IFG setzt voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die Informationen hat. Muss sich die informationspflichtige Stelle diesen Zugriff erst verschaffen, bedarf es einer Rechtsgrundlage, um gegenüber Behörden und Privaten, die im Besitz der Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchsetzen zu können. Wie im Archivrecht fehlt diese auch im Informationsfreiheitsgesetz. Die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Grundgesetz, die den Zugang zu aus allgemeine zugänglichen Quellen stammenden Informationen schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informationen. Die Revision wird nicht zugelassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang durch Akteneinsicht beim Bundeskanzleramt in Akten über die Terroranschläge der Roten Armee Fraktion (RAF) im sogenannten Deutschen Herbst; Gebührenerhebung in Verfahren nach dem IFG; erhöhter Verwaltungsaufwand

2 K 57.12

Das Bundeskanzleramt wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Rote Armee Fraktion (Bericht des Generalbundesanwalts / Haftbefehl) teilweise neu zu bescheiden. Die Verweigerung des Zugangs zu einem weiteren Teil der Dokumente war hingegen rechtmäßig. Das Bundesarchivgesetz verdrängt das Informationsfreiheitsgesetz nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten Informationen betrifft. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung über eine Information, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der in Rede stehenden Unterlagen. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes steht einer stillschweigenden oder gesetzlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung entgegen. Auf das formale Kriterium der "Passivlegitimation" kommt es hier mithin nicht an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Mai 2013

9 L 34/13

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung über den Zugang zu Informationen ab, die den Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, an der das Land beteiligt ist, vorliegen. Als Mitglied des Aufsichtsrats gehört der Antragsgegner nicht zu den genannten auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürften die dem Ministerpräsidenten in dieser Funktion zugegangenen Unterlagen auch nicht unter den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes fallen, der nur Unterlagen umfasst, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Informationen fallen zudem unter den Schutz unternehmensbezogener Daten, der über den in anderen Informationsfreiheitsgesetzen geregelten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hinausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2013

7 A 15.10

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die (nach zwischenzeitlich erfolgtem in-camera-Verfahren, geänderter Sperrerklärung sowie anschließender Offenlegung bestimmter Informationen) noch streitgegenständlichen Unterlagen, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegen, zugänglich gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz aufgrund dessen Bereichsausnahme gegenüber den Nachrichtendiensten nicht hergeleitet werden kann. Die Begründung des Urteils basiert im Wesentlichen auf dem Bundesarchivgesetz und enthält Ausführungen zum Verhältnis zwischen den fachgesetzlichen Versagungsgründen im Hauptsacheverfahren und dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. Juli 2013

9 K 1767/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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