Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 14. November 2003

23 A 93.03

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht in die Bauakten zur Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens für eine Sporthalle auf dem Wege der einstweiligen Anordnung. Der Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst auch Unterlagen mit Bezug zu rein fiskalischer Tätigkeit der Behörden. Auch sperrt die bundesrechtliche Zivilprozessordnung nicht den Einsichtsanspruch auf der Grundlage des landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes. Letzteres schließt das Informationsrecht während laufender Gerichtsverfahren - anders als vergleichbare Gesetze anderer Länder - nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2004

1 S 2.04

Das Gericht erläutert den Verfahrensablauf zum Umgang mit Akten, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Bezieht sich ein Akteneinsichtsbegehren auf Akten (hier Bauakten), die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so kommt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile in Betracht. Der Kläger beabsichtigt die Verwendung der Informationen in einem Zivilprozess und muss befürchten, dass dieser abgeschlossen sein wird, bevor über die verwaltungsgerichtliche Klage entschieden ist. Das Gericht bejaht daher die Eilbedürftigkeit; eine einstweilige Anordnung ist trotz Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerechtfertigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Februar 2005

3 L 633/04

Der Entsorgungsvertrag zwischen einem Landkreis und einem Entsorgungsunternehmen enthält Umweltinformationen; die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang Umweltaufgaben wahr. Mangels fristgerechter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Landesrecht geht das Gericht zwar davon aus, dass der Einsichtsanspruch unmittelbar auf die Richtlinie gestützt werden kann, schlägt angesichts der rechtlichen Unwägbarkeiten in dieser Frage aber einen Widerrufsvergleich vor. Dieser sieht vor, den Vertrag unter Aussonderung der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. März 2005, 3 K 193/03. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. März 2005

3 K 193/03

Der Entsorgungsvertrag zwischen einem Landkreis und einem Entsorgungsunternehmen enthält Umweltinformationen; die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang Umweltaufgaben wahr. Mangels fristgerechter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Landesrecht geht das Gericht zwar davon aus, dass der Einsichtsanspruch unmittelbar auf die Richtlinie gestützt werden kann, schlägt angesichts der rechtlichen Unwägbarkeiten in dieser Frage aber einen Widerrufsvergleich vor. Dieser sieht vor, den Vertrag unter Aussonderung der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Februar 2005, 3 L 633/04. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 9. Juni 2005

13 L 771/05

An der absoluten Geheimhaltung von Informationen zu einer Tierversuchsstudie besteht kein schutzwürdiges Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kenntnis der Studie den Konkurrenten ungerechtfertigte Vorteile brächte. Außerdem ist bereits aus anderen Gründen (Tierschutz / Gentechnikgesetz) das betroffene Unternehmen verpflichtet, die Verwendung der Ergebnisse seiner Tierversuchsstudie zu dulden. Das Verwaltungsgericht lehnt damit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 2005

8 B 940/05

Das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gilt im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts bzw. der sogenannten Freisetzungsrichtlinie (EG-Richtlinie 2001/18/EG) nur eingeschränkt. Dadurch wird die Reichweite des Geheimnisschutzes auch für das Informationsrecht auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes konkretisiert. Eine Tierversuchsstudie, die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach dem Gentechnikgesetz erstellt wurde, ist nicht als Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Juni 2005

4 LB 30/04

Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Diese haben aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Prüfdaten, welches das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dem steht auch nicht die mögliche Rechtswidrigkeit der Abfüllpraxis entgegen. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wird damit zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 12. Dezember 2005

16 K 379/05

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Direktwirkung der noch nicht in Landesrecht umgesetzten Umweltinformationsrichtlinie, stellt aber fest, dass diese lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass die Mitgliedstaaten das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausnahmetatbestand gesetzlich regeln. Dennoch sind die betroffenen Unternehmen nicht schutzlos, das das Landesverwaltungsverfahrensgesetz eine entsprechende Bestimmung vorsieht. Die beantragten Informationen zu Immissionen und Emissionen eines Betriebs sind jedoch nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Da die Beklagte den Kläger inzwischen klaglos gestellt hat, wird das Verfahren eingestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Januar 2006

10 A 215.04

Umweltinformationen i.S.d. UIG liegen auch dann vor, wenn der Schutz der Umwelt nicht der Hauptzweck, jedoch ein wichtiges Zwischenziel der Maßnahme ist. Die Gewährung von Exportkrediten im Bereich der Energieerzeugung kann zumindest teilweise Auswirkungen auf die Umwelt entfalten. Vor allem bei Investitionen von gewissem Gewicht und Dauer, die über die Pflicht zu nachhaltigem Handeln hinauswirken. Eine Ablehnung zum Schutz internationaler Beziehungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss ein gewichtiger Grund vorliegen (z.B. Berichterstattungspflichten). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Januar 2006

10 A 215.04

Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes liegen auch dann vor, wenn der Schutz der Umwelt nicht der Hauptzweck, jedoch ein wichtiges Zwischenziel der Maßnahme ist. Die Gewährung von Exportkrediten im Bereich der Energieerzeugung kann zumindest teilweise Auswirkungen auf die Umwelt entfalten. Der Beschluss befasst sich ausführlich mit der Abgrenzung des Umweltinformationsbegriffs. Eine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen durch die Veröffentlichung der Informationen ist nicht ersichtlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

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