Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. November 2020

12 B 11.19

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz, die ein weitgehendes Recht auf Zugang zu den Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministerium der Finanzen festgestellt hatte. Es nimmt davon jedoch die in den Anlagen zu den Protokollen enthaltenen Vorträge und Gutachten unter Berufung auf den Urheberrechtsschutz aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Urheberrecht Internationale Beziehungen Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. August 2019

12 B 34.18

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Danach kommt das speziell geregelte Berufsgeheimnis für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Ablehnungsgrund nicht zum Tragen, soweit sich eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftsverpflichtete Behörde ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. Februar 2019

12 B 15.18

Im Berufungsverfahren ändert das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Die Bundesregierung muss danach keine Auskunft über die Endsummen erteilen, die sie an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Vertretung in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gezahlt hatte. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stehen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen einer Offenlegung der Information entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. Februar 2019

12 B 8.17

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz wird nicht durch vergaberechtliche Informationsansprüche verdrängt. Einen Rechtsmissbrauch erkennt das Oberverwaltungsgericht in der Antragstellung nicht, setzt sich in seinem Urteil aber ausführlich mit diesem Gesichtspunkt auseinander. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 2.13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die vom Bundesministerium für Finanzen als Rechtsverordnung erlassen wurde, bestimmt, dass die Sitzungen des Verwaltungsrats nicht öffentlich sind. Diese bereichsspezifische Regelung ist eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Dass die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche die Satzung zurückzuführen ist, lediglich eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass untergesetzlicher Rechtsvorschriften enthält, steht dem nicht entgegen. Von der Geheimhaltungsvorschrift sind auch die streitbefangenen Protokolle und Sitzungsniederschriften umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. Mai 2017

12 B 5.16

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die Einsicht in das Verlaufsprotokoll einer Beratung des Bundeskabinetts zu einem Gesetzentwurf aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratung und des Schutzes des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung abzulehnen ist. Über die Offenlegung der Teilnehmerliste kann jedoch - anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt - nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen entschieden werden. Daher verpflichtet das Oberverwaltungsgericht die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens. Das Urteil enthält eine Auseinandersetzung mit den Erfordernissen an ein überwiegendes Informationsinteresse des Antragstellers. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Juli 2016

12 B 33.14

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam und verpflichtet den beklagten Sozialversicherungsträger (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), den Informationszugang zu den beantragten Akten zu gewähren. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach der ein Anspruch gegenüber Verwaltungseinrichtungen des Landes, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, auf die Akten beschränkt ist, die sich ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen, kommt nicht zum Tragen, wenn, wie hier gegeben, die aktenführende Stelle nicht unmittelbar in den Verwaltungsaufbau eingegliedert ist. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger besteht vorliegend nicht; die Rechtsaufsicht liegt ohnehin beim Land Brandenburg. Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift, nämlich die Wahrung der Hoheitsrechte der beteiligten Länder, ist somit nicht erfüllt. Eine weitere Ausnahme von der Anwendbarkeit des Gesetzes für Stellen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen, ist eng auszulegen. Die Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn eine im Wirtschaftsverkehr tätige öffentliche Institution im Wettbewerb mit Dritten steht. Sie ist nicht einschlägig, wenn die erbetene Information keine Wettbewerbsrelevanz hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 21.13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Gegenstand der Klage waren Informationen eines Bundesministeriums über die Verschiebung der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Die gesellschaftsrechtlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht trifft auch Behörden, die eine öffentliche Beteiligung an einem Unternehmen verwalten und bezieht sich auch auf Unterlagen des Aufsichtsrats eines Unternehmens. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die beantragten Informationen ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen wären. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dem kein Anspruch besteht, wenn die Informationen nach anderen Gesetzen (hier dem Aktiengesetz) geheim zu halten sind, ist somit anzuwenden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. Oktober 2008

12 B 49.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, nach der der Begriff "nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen" nach § 3 Nr. 1a IFG (Bund) weit auszulegen sei. Der Behörde stehe bei der Beurteilung, ob nachteilige Auswirkungen möglich sind, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die getroffene Entscheidung jedenfalls insoweit einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch stehe die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG (Bund) der Einsicht entgegen; die Einstufung als Verschlusssache sei zu Recht erfolgt. In der Sache ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeuge durch das Bundesverkehrsministerium, das mit der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika argumentierte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

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